§ 180 UGB Einlage des stillen Gesellschafters;

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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