Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach Paragraph 246, UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
1.Ziffer einsin § 246 Abs. 1 Z 1 lit. a UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;
2.Ziffer 2in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. b UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;
3.Ziffer 3in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
4.Ziffer 4in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. b UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
In Kraft seit 21.11.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 UGB-SchweVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 UGB-SchweVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 UGB-SchweVO