§ 1 UGB-SchweVO

UGB-SchweVO - UGB-Schwellenwerte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach Paragraph 221, UGB werden wie folgt neu festgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsin § 221 Abs. 1 Z 1 UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt;
  2. 2.Ziffer 2in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt;
  3. 3.Ziffer 3in § 221 Abs. 1a Z 1 UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins a, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt;
  4. 4.Ziffer 4in § 221 Abs. 1a Z 2 UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins a, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt;
  5. 5.Ziffer 5in § 221 Abs. 2 Z 1 UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
  6. 6.Ziffer 6in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
In Kraft seit 21.11.2024 bis 31.12.9999
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