§ 1 UGB-SchweVO
Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: Die Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach Paragraph 221, UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
- 1.Ziffer einsin § 221 Abs. 1 Z 1 UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „5 Millionen“ durch den Betrag von „6,25 Millionen“ ersetzt;
- 2.Ziffer 2in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „10 Millionen“ durch den Betrag von „12,5 Millionen“ ersetzt;
- 3.Ziffer 3in § 221 Abs. 1a Z 1 UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins a, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „350.000“ durch den Betrag von „450.000“ ersetzt;
- 4.Ziffer 4in § 221 Abs. 1a Z 2 UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz eins a, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „700.000“ durch den Betrag von „900.000“ ersetzt;
- 5.Ziffer 5in § 221 Abs. 2 Z 1 UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer eins, UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
- 6.Ziffer 6in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.in Paragraph 221, Absatz 2, Ziffer 2, UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
§ 2 UGB-SchweVO
Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach Paragraph 246, UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
- 1.Ziffer einsin § 246 Abs. 1 Z 1 lit. a UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;
- 2.Ziffer 2in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. b UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;
- 3.Ziffer 3in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
- 4.Ziffer 4in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. b UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
§ 3 UGB-SchweVO Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in Paragraph 221 und Paragraph 246, UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2024 liegen.
§ 4 UGB-SchweVO Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Uion
Mit dieser Verordnung wird die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 der Kommision vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen, ABl. Nr. L 2023/2775 vom 21. 12. 2023, in österreichisches Recht umgesetzt.