§ 47 UbG Vollziehung, Verweise

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1, § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 30 Abs. 3 und §§ 33 bis 37a sowie 40d, 40e und 40f, soweit sie von den Gerichten anzuwenden sind, die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit sie von den Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich der Paragraphen eins,, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraphen 33 bis 37a sowie 40d, 40e und 40f, soweit sie von den Gerichten anzuwenden sind, die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit sie von den Krankenanstalten anzuwenden sind, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, 10, 11, 16a, 17 sowie der §§ 32 bis 32b, 39, 39c, 39d und 40, 40a Abs. 2, 40b, 40g und 41 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;hinsichtlich der Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraphen 4 bis 7, 10, 11, 16a, 17 sowie der Paragraphen 32 bis 32b, 39, 39c, 39d und 40, 40a Absatz 2,, 40b, 40g und 41 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 8, 9, 39a, 39b, 39f, 40a Abs. 1, 40c und 44 der Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beziehen, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen vom Landeshauptmann ermächtigten Arzt beziehen, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;hinsichtlich der Paragraphen 8,, 9, 39a, 39b, 39f, 40a Absatz eins,, 40c und 44 der Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen Polizeiarzt beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beziehen, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit sich diese Bestimmungen aber auf einen vom Landeshauptmann ermächtigten Arzt beziehen, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 12 bis 16 und 18 bis 29a, § 30 Abs. 1, 2 und 2a, § 31 sowie der §§ 38, 38a und 39e die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 23 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der §§ 40h und 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der Paragraphen 12 bis 16 und 18 bis 29a, Paragraph 30, Absatz eins,, 2 und 2a, Paragraph 31, sowie der Paragraphen 38,, 38a und 39e die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der Paragraphen 40 h und 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  2. (2)Absatz 2Verweise auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils letzte Fassung.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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