§ 40f UbG Datenverarbeitung

UbG - Unterbringungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Arzt (§ 8 Abs. 1), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für die Betreuung des Minderjährigen erforderliche Informationen zur Identität der betroffenen Person sowie über die Krankheit des Minderjährigen und dessen Betreuungsbedarf zu erteilen.Der Arzt (Paragraph 8, Absatz eins,), der Abteilungsleiter und das Gericht sind ermächtigt, dem Erziehungsberechtigten und dem Kinder- und Jugendhilfeträger für die Betreuung des Minderjährigen erforderliche Informationen zur Identität der betroffenen Person sowie über die Krankheit des Minderjährigen und dessen Betreuungsbedarf zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Abteilungsleiter hat im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung (§ 10 Abs. 5 und § 32b Abs. 1), soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.Der Abteilungsleiter hat im Rahmen seiner Bemühung um eine angemessene soziale und psychiatrische Betreuung des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung (Paragraph 10, Absatz 5 und Paragraph 32 b, Absatz eins,), soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40f UbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40f UbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40f UbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40f UbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40f UbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 40e UbG
§ 40g UbG