Werden auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung für
a)  | das abgegebene Wasser oder für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler,  | |||||||||
b)  | die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle,  | |||||||||
c)  | die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr bzw. deren Benützung  | |||||||||
Gebühren eingehoben, so sind diese auf die jeweilige Abgabeschuld nach diesem Gesetz anzurechnen.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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