§ 15 UAG

UAG - Umweltabgabengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für die erstmalige Ermittlung der Abgabe auf Grund der von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen oder der aus einer Eigenwasserversorgungsanlage entnommenen und mittels Wasserzählers im Sinne des § 9 Abs. 5 erfaßten Wassermenge ist die ab dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung der Landesregierung über die Höhe der Abgabe bezogene oder entnommene Wassermenge derart festzustellen, daß die je Tag durchschnittlich bezogene oder entnommene Wassermenge mit der Anzahl der Tage zwischen dem erstmaligen Inkrafttreten einer Verordnung und der ersten nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Ablesung des Wasserzählers vervielfacht wird. Die je Tag durchschnittlich bezogene oder entnommene Wassermenge ist in der Weise zu ermitteln, daß der Wasserverbrauch zwischen der letzten vor und der ersten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Verordnung vorgenommenen Wasserzählerablesung durch die Anzahl der zwischen diesen beiden Ablesungen gelegenen Tage geteilt wird.

(2) Bei jeder Änderung der Höhe der Abgabe durch Verordnung der Landesregierung ist Abs. 1 analog anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 UAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 UAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 UAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 UAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 UAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 UAG
§ 16 UAG