§ 4 UAG

UAG - Umweltabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Umweltabgaben sind durch Verordnungen der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung darf dabei die Abgaben nur in einer solchen Höhe festsetzen, daß deren jeweiliger Gesamtertrag 120% des Aufwandes

a)

für die Erhaltung und den Betrieb der städtischen Wasserversorgungsanlagen sowie die Anschaffung und die Erhaltung der Wasserzähler bzw.

b)

für die Erhaltung und den Betrieb der städtischen Kanalisation einschließlich der Abwasserreinigungsanlagen bzw.

c)

für die Bereitstellung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr einschließlich der Entsorgung des Mülls

sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten, inklusive Umsatzsteuer, nicht übersteigt. Als Zinssatz ist der Durchschnitt der vom Direktorium der Oesterreichischen Nationalbank für die letzten fünf Jahre verlautbarten Jahreswerte der Sekundärmarktrenditen inländischer Anleihen anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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