§ 3 UAG

UAG - Umweltabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften ist eine Abgabe nach Maßgabe des Abschnittes IV zu entrichten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht (Umweltabgabe auf Müll).

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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