Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.02.2026
(1)Absatz einsDie Tagesgebühr wird für die Zeit der Reisebewegung und des Aufenthaltes im Ort der Dienstverrichtung gewährt und einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise berechnet. Die Landesregierung hat die Höhe der Tagesgebühr unter Bedachtnahme auf den im Zusammenhang mit einer Dienstreise durchschnittlich erwachsenden Mehraufwand für die Verpflegung durch Verordnung festzusetzen. Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu vier Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als vier Stunden gebührt ein Drittel, für Bruchteile von mehr als sieben Stunden gebühren zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zehn Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.
(2)Absatz 2Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht gebührt eine Nächtigungsgebühr. Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsgebühr unter Bedachtnahme auf den im Zusammenhang mit einer Dienstreise durchschnittlich erwachsenden Mehraufwand für die Nächtigung durch Verordnung festzusetzen.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn die Kosten für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt werden oder wenn eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort oder der Wohnort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von höchstens eineinhalb Stunden erreicht werden kann.
(4)Absatz 4Werden Verpflegung oder Unterkunft durch den Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, so besteht kein Anspruch auf Tagesgebühr bzw. Nächtigungsgebühr. Ist das Frühstück in den Nächtigungskosten enthalten, so sind von den Nächtigungskosten 15 v.H. der Tagesgebühr, wenn auch noch Anspruch auf eine Tagesgebühr besteht, abzuziehen.
(5)Absatz 5Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten die Nächtigungsgebühr, so können die Nächtigungskosten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zur dreifachen Höhe der Nächtigungsgebühr ersetzt werden. Erhält der Bedienstete den dienstlichen Auftrag, eine bestimmte Nachtunterkunft zu benützen, so hat er Anspruch auf den vollen Ersatz der ihm dadurch entstandenen Auslagen.
(6)Absatz 6Bei Dienstreisen in das Ausland richtet sich die Höhe der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach den Sätzen, die für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 205/2022, festgesetzt sind. Die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr gebühren jedoch mindestens in der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Höhe.Bei Dienstreisen in das Ausland richtet sich die Höhe der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach den Sätzen, die für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, festgesetzt sind. Die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr gebühren jedoch mindestens in der in den Absatz eins und 2 festgelegten Höhe.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 TRGV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 TRGV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 TRGV