(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist.
(2) Für den Weg zum und vom Bahnhof oder Flughafen gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wenn auf Grund der Entfernung der Fußweg nicht zumutbar ist. In begründeten Fällen kann die Benützung eines Taxifahrzeuges genehmigt werden; dies gilt auch für Fahrten im Ort der Dienstverrichtung vom bzw. zum Bahnhof oder Flughafen.
(3) Beginnt oder endet die Dienstreise zu einem so frühen oder so späten Zeitpunkt, daß der Bedienstete den Bahnhof oder den Flughafen bzw. seinen Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel nicht oder auf nicht zumutbare Weise erreichen kann, so kann für die Strecke vom Wohnort zum Bahnhof oder Flughafen bzw. zurück die Benützung eines Taxifahrzeuges bis zu einem bestimmten Höchstbetrag oder das Kilometergeld nach § 7 Abs. 4 genehmigt werden.
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