Gesamte Rechtsvorschrift TRGV

Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler

TRGV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.07.2021
Reisegebührenvorschrift für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Tiroler Reisegebührenvorschrift – TRGV)

StF: LGBl. Nr. 45/1996 - Landtagsmaterialien: 143/96

§ 1 TRGV Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und vom Geltungsbereich des

a)

Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65,

b)

Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001,

c)

Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, oder

d)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011,

umfasst sind.

§ 2 TRGV Anspruch


(1) Bedienstete haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise, eine Dienstverrichtung im Dienstort, eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit der Bedienstete durch die Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels oder eines dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch die Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf sonstige Weise einen ungerechtfertigten Mehraufwand verursacht hat.

(3) Soweit der Mehraufwand von dritter Seite getragen wird, besteht gegenüber dem Dienstgeber kein Anspruch auf gleichartige Leistungen.

§ 3 TRGV Begriffsbestimmungen


(1) Eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt unter der Voraussetzung des ersten Satzes auch

a)

die Reise im Zusammenhang mit der Grundausbildung und dienstrechtlich vorgesehenen Prüfungen;

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist;

c)

die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages zu einer Dienstverrichtungsstelle im Dienstort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter in einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Bediensteter in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(5) Dienstort im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, der ein Bediensteter dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Für Bedienstete des Straßen- und Wasserbauhilfsdienstes gilt die dauernd zugewiesene Dienststrecke als Dienstort. Für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Anstalten verwendet werden, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken, gilt das Gebiet dieser Gemeinden als Dienstort.

§ 4 TRGV Vergütungsarten


(1) Bei Dienstreisen gebühren dem Bediensteten die Reisekostenvergütung und die Reisezulage.

(2) Die Reisekostenvergütung umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Gepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung sowie die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel.

(3) Die Reisezulage dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist. Sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

§ 5 TRGV Ausgangs- und Endpunkt der Reise


(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Bedienstete zur Dienstleistung zugewiesen ist.

(2) Für den Weg zum und vom Bahnhof oder Flughafen gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels, wenn auf Grund der Entfernung der Fußweg nicht zumutbar ist. In begründeten Fällen kann die Benützung eines Taxifahrzeuges genehmigt werden; dies gilt auch für Fahrten im Ort der Dienstverrichtung vom bzw. zum Bahnhof oder Flughafen.

(3) Beginnt oder endet die Dienstreise zu einem so frühen oder so späten Zeitpunkt, daß der Bedienstete den Bahnhof oder den Flughafen bzw. seinen Wohnort mit einem Massenbeförderungsmittel nicht oder auf nicht zumutbare Weise erreichen kann, so kann für die Strecke vom Wohnort zum Bahnhof oder Flughafen bzw. zurück die Benützung eines Taxifahrzeuges bis zu einem bestimmten Höchstbetrag oder das Kilometergeld nach § 7 Abs. 4 genehmigt werden.

§ 6 TRGV Massenbeförderungsmittel


(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgelegten Fahrpreises offensteht. Die Benützung von Schlafwagenplätzen sowie von Flugzeugen bedarf einer gesonderten Genehmigung.

(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die besondere Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Bedienstete verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.

(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.

§ 7 TRGV Reisekostenvergütung


(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Tirols werden die Kosten der ersten Klasse vergütet, wenn die tatsächliche Benützung nachgewiesen wird.

(2) Wird dem Bediensteten die Anschaffung eines Fahrausweises, der zu einer Tarifermäßigung berechtigt, vorgeschrieben, so sind die hiefür anfallenden Kosten zu ersetzen.

(3) Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis vergütet, sofern nicht das Flugticket zur Verfügung gestellt wird.

(4) Wird für eine Dienstreise die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt, so gebührt anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld. Die Landesregierung hat die Höhe des Kilometergeldes unter Bedachtnahme auf die landesüblichen durchschnittlichen Haltungskosten für Kraftfahrzeuge (amtliches Kilometergeld) durch Verordnung festzusetzen.

(5) Wird dem Bediensteten ein Kraftfahrzeug für eine Dienstreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so gebührt keine Reisekostenvergütung.

(6) Die Kosten der Beförderung des Gepäcks werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.

§ 8 TRGV Reisezulage


(1) Die Tagesgebühr wird für die Zeit der Reisebewegung und des Aufenthaltes im Ort der Dienstverrichtung gewährt und einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise berechnet. Die Landesregierung hat die Höhe der Tagesgebühr unter Bedachtnahme auf den im Zusammenhang mit einer Dienstreise durchschnittlich erwachsenden Mehraufwand für die Verpflegung durch Verordnung festzusetzen. Für je 24 Stunden der Dienstreise gebührt die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu vier Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als vier Stunden gebührt ein Drittel, für Bruchteile von mehr als sieben Stunden gebühren zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zehn Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.

(2) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht gebührt eine Nächtigungsgebühr. Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsgebühr unter Bedachtnahme auf den im Zusammenhang mit einer Dienstreise durchschnittlich erwachsenden Mehraufwand für die Nächtigung durch Verordnung festzusetzen.

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn die Kosten für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt werden oder wenn eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der Dienstort oder der Wohnort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von höchstens eineinhalb Stunden erreicht werden kann.

(4) Werden Verpflegung oder Unterkunft durch den Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellt, so besteht kein Anspruch auf Tagesgebühr bzw. Nächtigungsgebühr. Ist das Frühstück in den Nächtigungskosten enthalten, so sind von den Nächtigungskosten 15 v.H. der Tagesgebühr, wenn auch noch Anspruch auf eine Tagesgebühr besteht, abzuziehen.

(5) Übersteigen die tatsächlichen Nächtigungskosten die Nächtigungsgebühr, so können die Nächtigungskosten gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zur dreifachen Höhe der Nächtigungsgebühr ersetzt werden. Erhält der Bedienstete den dienstlichen Auftrag, eine bestimmte Nachtunterkunft zu benützen, so hat er Anspruch auf den vollen Ersatz der ihm dadurch entstandenen Auslagen.

(6) Bei Dienstreisen in das Ausland richtet sich die Höhe der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr nach den Sätzen, die für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, festgesetzt sind. Die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr gebühren jedoch mindestens in der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Höhe.

§ 9 TRGV Beginn und Ende der Dienstreise


(1) Die Dauer einer Dienstreise wird vom Zeitpunkt der fahrplanmäßigen Abfahrt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Dienstort berechnet.

(2) In den Fällen, in denen der Bedienstete die Reise nicht vom Dienstort aus beginnt oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in den Dienstort zurückkehrt, gilt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, als Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Dienstreise der Zeitpunkt der fahrplanmäßigen Abfahrt bzw. Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Dienstort.

(3) In den Fällen, in denen der Bedienstete ein Dienstfahrzeug oder ein privates Kraftfahrzeug, für das Kilometergeld gebührt, benützt, richten sich der Beginn und das Ende der Dienstreise nach deren tatsächlicher Dauer.

§ 10 TRGV Dienstreise in den Wohnort oder Dienstort


Bei Dienstreisen eines Bediensteten in seinen Wohnort oder eines dienstzugeteilten Bediensteten in seinen Dienstort oder Wohnort gelten für die Zeit des Aufenthaltes im Wohnort bzw. Dienstort die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Hiebei gilt für Dienstverrichtungen im Wohnort die Wohnung als Dienststelle.

§ 11 TRGV Dienstverrichtungen im Dienstort


(1) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Bediensteten bei Dienstverrichtungen im Dienstort der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld nach den §§ 6 und 7.

(2) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr.

(3) Bediensteten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt keine Vergütung nach Abs. 1.

§ 12 TRGV Pauschalierung


(1) Bediensteten, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen durchzuführen haben, kann anstelle der zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Pauschalvergütung gewährt werden. Die Pauschalvergütung ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl und Dauer der regelmäßig wiederkehrenden Dienstreisen für einzelne Gebühren oder für alle Gebühren so zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach diesem Gesetz zustehenden Gebühren hinausgeht.

(2) Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Pauschalvergütung mit gleicher Wirksamkeit entsprechend zu ändern.

(3) Die Pauschalvergütung wird bei einer Dienstverhinderung bis zu 15 Tagen je Kalenderjahr und für die Zeit des Erholungsurlaubes ungekürzt weitergewährt. Ab dem 16. Tag der Dienstverhinderung wird die Pauschalvergütung für jeden Tag der Dienstverhinderung um ein Dreißigstel gekürzt.

§ 13 TRGV Dienstzuteilung


(1) Bei einer Dienstzuteilung gebührt dem Bediensteten eine Zuteilungsgebühr. Sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Bedienstete in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des Tages der Dienstzuteilung.

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Ab dem 31. Tag beträgt die Zuteilungsgebühr 50 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr.

(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von der der Wohnung nächstgelegenen Haltestelle des Massenbeförderungsmittels, das für die Fahrt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebühren dem Bediensteten anstelle der Zuteilungsgebühr

a)

der Ersatz der Fahrtkosten für die Fahrtstrecke, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, und

b)

die Hälfte der Tagesgebühr nach Abs. 2.

(4) Wird der Bedienstete einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er keinen Anspruch auf Leistungen nach den Abs. 1 bis 3.

(5) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer eines Urlaubes sowie einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Erkrankt der Bedienstete während einer Dienstzuteilung, so bleibt der Anspruch auf Zuteilungsgebühr bestehen, wenn der Bedienstete während der Erkrankung im Zuteilungsort verbleibt. Befindet sich der Bedienstete hingegen im Wohnort, so besteht für diese Zeit kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr.

(6) Bei Dienstreisen vom Zuteilungsort entfällt die in der Zuteilungsgebühr enthaltene Tagesgebühr, soweit Anspruch auf eine Tagesgebühr nach § 8 besteht.

§ 14 TRGV Versetzung


(1) Der Bedienstete, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).

(2) Übersiedlungsgebühren sind der Reisekostenersatz, der Frachtkostenersatz und die Umzugsvergütung.

(3) Als Reisekostenersatz gebühren dem Bediensteten die Reisekostenvergütung nach § 7 und die Reisezulage nach § 8. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner und die Kinder, für die eine Kinderzulage gebührt, werden die Reisekosten nach § 7 vergütet.

(4) Für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen in den neuen Wohnort werden die nachgewiesenen Frachtkosten ersetzt.

(5) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen gebührt dem Bediensteten eine Umzugsvergütung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(6) Verheirateten Bediensteten, die Anspruch auf Übersiedlungsgebühren haben und nach der Versetzung in einen anderen Dienstort aus diesem Grund einen doppelten Haushalt führen, gebührt bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung, längstens jedoch für sechs Monate, eine Trennungsgebühr. Die Trennungsgebühr beträgt für die ersten 30 Tage 100 v.H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr und ab dem 31. Tag 50 v. H. der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr. Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von der der Wohnung nächstgelegenen Haltestelle des Massenbeförderungsmittels, das für die Fahrt zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zum neuen Dienstort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so gebührt dem Bediensteten anstelle der Trennungsgebühr ein Trennungszuschuß in der Höhe des Ersatzes der Fahrtkosten und der Tagesgebühr nach § 13 Abs. 3.

(7) Für den Anspruch auf die Trennungsgebühr oder den Trennungszuschuß während einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung, eines Urlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst gilt § 13 Abs. 4, 5 und 6 sinngemäß.

§ 15 TRGV Lehrveranstaltungen


Dem Bediensteten kann für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung ein Zuschuß gewährt werden, sofern die Teilnahme nicht im Rahmen einer Dienstreise erfolgt.

§ 16 TRGV Rechnungslegung


(1) Der Bedienstete hat den Anspruch auf Reisekostenvergütung, Reisezulage und Übersiedlungsgebühren mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bis zum Ende des dritten Kalendermonats geltend zu machen, der der Beendigung der Dienstreise oder der Übersiedlung folgt. Soweit ein automationsunterstütztes Verfahren für die Rechnungslegung vorgesehen ist, hat die Rechnungslegung in diesem Verfahren zu erfolgen. Wird die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf Gebühren.

(2) Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Trennungsgebühr ist jeweils nach dem Ablauf eines Kalendermonats bis zum Ende des drittfolgenden Kalendermonats geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf die Zuteilungs- oder Trennungsgebühr für den jeweiligen Monat.

(3) Dem Bediensteten kann auf seinen Antrag vor Antritt der Dienstreise oder der Dienstzuteilung oder vor Durchführung der Übersiedlung ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuß auf die ihm zustehenden Gebühren gewährt werden.

(4) Der Rechnungsleger ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reiserechnung verantwortlich.

§ 17 TRGV Verweisungen


Verweisungen auf Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

 

§ 18 TRGV Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler (TRGV) Fundstelle


Reisegebührenvorschrift für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Tiroler Reisegebührenvorschrift – TRGV)
LGBl.Nr. 45/1996

Änderung

STF: LGBl. Nr. 45/1996 - Landtagsmaterialien: 143/96

LGBl. Nr. 47/2007 - Landtagsmaterialien: 143/07

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 113/2011 - Landtagsmaterialien: 497/11

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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