Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.02.2026
(1)Absatz einsFür Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Tirols werden die Kosten der ersten Klasse vergütet, wenn die tatsächliche Benützung nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2Wird dem Bediensteten die Anschaffung eines Fahrausweises, der zu einer Tarifermäßigung berechtigt, vorgeschrieben, so sind die hiefür anfallenden Kosten zu ersetzen.
(3)Absatz 3Wird dem Bediensteten die Anschaffung eines Jahrestickets für öffentliche Verkehrsmittel vorgeschrieben, so sind die hierfür anfallenden Kosten zu ersetzen und gebührt für Strecken, zu deren Benützung dieses Jahresticket berechtigt, keine weitere Vergütung.
(4)Absatz 4Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis vergütet, sofern nicht das Flugticket zur Verfügung gestellt wird.
(5)Absatz 5Wird für eine Dienstreise die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt, so gebührt anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld. Die Landesregierung hat die Höhe des Kilometergeldes unter Bedachtnahme auf die landesüblichen durchschnittlichen Haltungskosten für Kraftfahrzeuge (amtliches Kilometergeld) durch Verordnung festzusetzen.
(6)Absatz 6Wird dem Bediensteten ein Kraftfahrzeug für eine Dienstreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so gebührt keine Reisekostenvergütung.
(7)Absatz 7Die Kosten der Beförderung des Gepäcks werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
In Kraft seit 01.10.2023 bis 31.12.9999
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