§ 7 TRGV Reisekostenvergütung

TRGV - Reisegebührenvorschrift - TRGV, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt die Reisekostenvergütung für die zweite Wagenklasse. Für Dienstreisen außerhalb Tirols werden die Kosten der ersten Klasse vergütet, wenn die tatsächliche Benützung nachgewiesen wird.

(2) Wird dem Bediensteten die Anschaffung eines Fahrausweises, der zu einer Tarifermäßigung berechtigt, vorgeschrieben, so sind die hiefür anfallenden Kosten zu ersetzen.

(3) Bei Benützung eines Flugzeuges wird der Flugpreis vergütet, sofern nicht das Flugticket zur Verfügung gestellt wird.

(4) Wird für eine Dienstreise die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges genehmigt, so gebührt anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung ein Kilometergeld. Die Landesregierung hat die Höhe des Kilometergeldes unter Bedachtnahme auf die landesüblichen durchschnittlichen Haltungskosten für Kraftfahrzeuge (amtliches Kilometergeld) durch Verordnung festzusetzen.

(5) Wird dem Bediensteten ein Kraftfahrzeug für eine Dienstreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so gebührt keine Reisekostenvergütung.

(6) Die Kosten der Beförderung des Gepäcks werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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