§ 4 TrAufG Stellung der Truppen

TrAufG - Truppenaufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998 in Verbindung mit BGBl. III Nr. 135/1998) bleibt unberührt. Soweit dieses Übereinkommen keine Anwendung findet oder die Stellung von Truppen durch Völkerrecht nicht in anderer Weise ausreichend geregelt wird, kann die Bundesregierung – sofern sie zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist – völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, die den Truppen einen den genannten Übereinkommen gleichwertigen Status gewährleisten; diese Übereinkommen können folgende Elemente enthalten:

1.

Es besteht die Pflicht, einen Lichtbildausweis, aus dem Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit hervorgehen, mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen, sofern das militärische Personal nicht in einer Sammelliste des Kommandanten der Einheit eingetragen ist und dieser mit einem solchen Lichtbildausweis dessen Identität nachzuweisen vermag; ziviles Personal muss einen gültigen Reisepass oder Passersatz mit sich führen und auf Verlangen vorweisen.

2.

Es besteht die Pflicht, bei der Einreise amtliche Gesundheitszeugnisse vorzuweisen, aus denen hervorgeht, dass das Personal frei von ansteckenden Krankheiten ist.

3.

Es besteht die Pflicht, Personal, das die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, auf Verlangen unverzüglich aus dem Bundesgebiet durch die Truppe zu entfernen.

4.

Es besteht die Pflicht zur An- und Abmeldung in Beherbergungsbetrieben nach Maßgabe des Meldegesetzes 1991.

5.

Das Waffengesetz 1996 und das Kriegsmaterialgesetz gelten für mitgeführte Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und das Außenwirtschaftsgesetz 2011 für andere mitgeführte Güter.

6.

Von der Ausübung innerstaatlicher Strafgerichtsbarkeit wird für nach österreichischem Recht strafbarem Verhalten nur abgesehen, wenn dieses ausschließlich gegen das Vermögen oder die Sicherheit des entsendenden Staates oder die Person oder das Vermögen eines anderen Truppenangehörigen dieses Staates gerichtet ist oder sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergibt; die Übergabe eines Truppenangehörigen an den Entsendestaat darf nur unter der Bedingung vorgesehen werden, dass die Todesstrafe durch den Entsendestaat weder verhängt noch vollstreckt wird.

7.

Die vom entsendenden Staat zu bestimmende Behörde und die Vorgesetzten der Truppenangehörigen haben das Recht, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin gegenüber Mitgliedern ihrer Truppen notwendigen Disziplinarmaßnahmen zu treffen, die ihnen nach dem Recht dieses Staates zustehen. Sie haben keine Disziplinargewalt gegenüber Truppenangehörigen anderer Staaten. Disziplinarmaßnahmen, die in unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines Menschen bestehen, dürfen auf österreichischem Hoheitsgebiet weder verhängt noch vollstreckt werden.

8.

Von jeder Festnahme Truppenangehöriger ist unverzüglich eine vom entsendenden Staat zu bezeichnende Stelle unter Benennung des Gerichtes oder der Behörde, der der Betroffene vorgeführt wird, in Kenntnis zu setzen.

9.

Ist es zur Erreichung des Aufenthaltszweckes erforderlich, dürfen Telekommunikationseinrichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit Zustimmung der Fernmeldebehörde ohne weitere Bewilligung errichtet und betrieben werden, soweit sichergestellt ist, dass dadurch anderer Telekommunikationsverkehr nicht beeinträchtigt wird; falls erforderlich, wird ein so in Betrieb genommener Telekommunikationsverkehr auf Verlangen der Fernmeldebehörde unverzüglich eingestellt; für die vom Bundesminister für Landesverteidigung verwalteten Funkfrequenzen ist die Zustimmung zur Nutzung von diesem einzuholen.

10.

Steht der Truppe keine ausreichende eigene medizinische Versorgung zur Verfügung, kann diese durch Sanitätsstellen des Bundesheeres im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 79 B-VG sichergestellt werden.

11.

Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Gefahrengut werden Transportwege und Transportmittel festgelegt; der Kontrolle der Einhaltung verkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften durch die zuständigen Organe kann Personal der Truppe beiwohnen.

12.

Von den zuständigen Stellen des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine oder vergleichbare Erlaubnisscheine werden von den österreichischen Behörden als Lenkberechtigungen anerkannt; eine Übersetzung dieser Dokumente in deutscher Sprache ist mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Organe der Straßenaufsicht zusammen mit dem Originaldokument auszuhändigen.

13.

Für alle Dienstkraftfahrzeuge, militärische Luft- und Wasserfahrzeuge entfällt die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, soweit der Entsendestaat die Risiken übernimmt.

14.

Der Entsendestaat haftet für alle der Republik Österreich oder Dritten entstandenen Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen dienstlicher Verrichtungen durch Personal oder durch andere Handlungen oder Unterlassungen verursacht worden sind, die den Truppen zuzurechnen sind; Schadenersatzansprüche sind auf Geldentschädigungen beschränkt und werden Dritten vom Bund für den Entsendestaat abgegolten, der der Republik Österreich alle zur Befriedigung des Anspruches erbrachten Zahlungen und Auslagen ersetzt.

15.

Für militärische Übungen der Truppe gelten die Regelungen für Übungen des Bundesheeres.

16.

Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften kann die Truppe von Gebühren und Abgaben in Angelegenheiten, die die Truppe und die Durchführung ihrer Aufgaben betreffen, befreit werden; ebenso kann das Personal der Truppe von Steuern auf Bezüge und Einkünfte, die ihm in seiner Eigenschaft als Truppenpersonal vom Entsendestaat gezahlt werden, befreit werden.

17.

Vorbehaltlich gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften können der Truppe Befreiungen und Vereinfachungen im Bereich des Zollrechts bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, die ausschließlich zur Verwendung durch die Truppe oder zum persönlichen Ge- und Verbrauch durch das Personal der Truppe für die Dauer des Aufenthalts bestimmt sind, gewährt werden.

18.

Die Auslegung dieser Vereinbarungen ist zunächst im Verhandlungswege zu klären; die Zuständigkeit einer völkerrechtlichen Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit kann vereinbart werden.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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