§ 2 TrAufG Gestatten des Aufenthaltes ausländischer Truppen

TrAufG - Truppenaufenthaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Soweit nicht völkerrechtliche Verpflichtungen oder überwiegende außenpolitische Interessen der Republik Österreich entgegenstehen, ist der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres ermächtigt, den Aufenthalt von Truppen zu gestatten, insbesondere

1.

zur Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

2.

zur Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union,

3.

zur Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE),

4.

zur Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen,

5.

zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen,

6.

zur Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen,

7.

zur Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen,

8.

zur Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Z 1 bis 7, wie insbesondere Rettungs-, Kranken- und Organtransporte oder Versorgungsfahrten für zivile und militärische Einrichtungen einschließlich der Instandsetzung oder des Transports von Ersatzteilen.

(2) Der Aufenthalt von Truppen ist nicht zu gestatten, wenn diese Kriegsmaterial mit sich führen, dessen Entwicklung oder Herstellung oder Einsatz nach österreichischer Rechtsordnung unzulässig ist.

(3) Bei der Gestattung des Aufenthaltes gemäß Abs. 1 ist luftfahrtrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen.

(4) Soweit öffentliche Interessen dies erfordern, kann das Gestatten mit der Aufforderung zu bestimmtem Verhalten während des Aufenthaltes verbunden werden, insbesondere in Bezug auf die Art des Transportes von Kriegsmaterial und anderen Waffen oder die Wahl bestimmter Transportrouten.

(5) Soweit das Völkerrecht für das Tragen von Uniformen oder Hoheitszeichen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen eine Zustimmung Österreichs vorsieht, gilt diese mit dem Gestatten des Aufenthaltes als erteilt, sofern im Einzelfall nicht anderes mitgeteilt wird.

(6) Wird der Aufenthalt gemäß Abs. 1 gestattet, setzt der Bundesminister für Landesverteidigung hievon den Bundesminister für Inneres in Kenntnis.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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