§ 9 TNPVO

TNPVO - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Alle zugelassenen Betriebe haben der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte vorzulegen, aus dem Art und Menge der tierischen Nebenprodukte sowie der Ort und die Methode der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht des § 4 TMG.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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