Für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tierseuchgesetz zur Seuchenvorsorge leisten die Gemeinden an die diese Einrichtungen vorhaltende Stelle einen jährlichen Betrag, der sich aus 8 Cent pro Einwohner und 97 Cent pro in der Gemeinde gehaltener Großvieheinheit zusammensetzt. In diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Für die Ermittlung der Einwohner ist die jeweils letzte Verwaltungszählung und für die Ermittlung der Großvieheinheiten sind die im jeweils vergangenen Jahr in der Gemeinde gehaltenen Großvieheinheiten maßgebend.
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