§ 7 TNPVO

TNPVO - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Erzeuger bzw. Verwahrer tierischer Nebenprodukte hat

a)

dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte unverzüglich abgeholt werden (Abs. 2) oder

b)

die tierischen Nebenprodukte, soweit es sich um Kleinmengen handelt und keine Kühlsammelstelle eingerichtet ist, unverzüglich selbst an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.

(2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte erfolgt

a)

in den Fällen des § 10 Abs. 2 TMG nach Maßgabe der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmungen durch jenen zugelassenen Betrieb, mit dem die schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde und

b)

bei Falltieren (§ 2 lit. d) und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, durch jenen zugelassenen Betrieb, dem der Anfall dieser tierischen Nebenprodukte gemäß § 3 Abs. 1 gemeldet wurde.

(3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte erfolgt am jeweiligen Aufbewahrungsort. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der Erzeuger bzw. Verwahrer diese tierischen Nebenprodukte auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Der Erzeuger bzw. Verwahrer ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.

(4) Der Transport richtet sich nach den §§ 3 und 4 Tiermaterialien-Verordnung.

(5) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG zwischen dem Erzeuger bzw. Verwahrer und dem zugelassenen Betrieb festzulegen. Bei Falltieren (§ 2 lit. d) und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Abholung oder selbständige Ablieferung so rasch zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.

(6) Enthalten tierische Nebenprodukte Erreger, bei denen die Gefahr einer Krankheitsübertragung auf Tier oder Mensch besteht, so hat, sofern die tierischen Nebenprodukte aus einem Fleischbetrieb stammen, das für diesen Betrieb zuständige Fleischuntersuchungsorgan, in anderen Fällen der für den Anfallsort zuständige Amtstierarzt, durch eine entsprechende Kennzeichnung nachweislich auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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