§ 14 TIWG 2015 Rechtsschutz

TIWG 2015 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wurde einem Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung nur teilweise oder überhaupt nicht entsprochen, so ist auf Verlangen des Antragstellers ein Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat den Antrag im Sinn des § 5 Abs. 3 lit. b bzw. d im entsprechenden Umfang oder zur Gänze abzuweisen.

(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Vertragsangebot unterbreitet (§ 5 Abs. 3 lit. c), so ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz nicht entsprechen, so hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, das diese Entscheidung berücksichtigt. § 5 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fristenlauf mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung beginnt.

(3) Wurde ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung nicht innerhalb der Frist von vier bzw. acht Wochen (§ 5 Abs. 5) erledigt, so ist dem Antrag auf Verlangen des Antragstellers unverzüglich zu entsprechen oder es ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem der Antrag abgewiesen wird. Wird dem Antrag nur teilweise entsprochen, so ist ein Bescheid zu erlassen, mit dem der Antrag im entsprechenden Umfang abgewiesen wird.

(4) Ein Verlangen nach Abs. 1, 2 oder 3 ist bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen. Ein Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist zu begründen. In einem Verlangen nach Abs. 2 sind weiters die als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des Vertragsangebotes zu bezeichnen. Ein Verlangen nach Abs. 1 oder 2 ist innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Mitteilung über die Ablehnung bzw. des endgültigen Vertragsangebotes einzubringen.

(5) Die öffentliche Stelle hat ein Verlangen nach Abs. 1, 2 oder 3 ohne unnötigen Aufschub der nach Abs. 6 zuständigen Behörde vorzulegen.

(6) Zur Erlassung von Bescheiden nach den Abs. 1, 2 oder 3 sind zuständig:

a)

die Landesregierung, wenn öffentliche Stelle das Land Tirol oder eine öffentliche Stiftung, eine öffentliche Anstalt oder ein öffentlicher Fonds oder ein Beliehener im Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c ist,

b)

das zur Vertretung nach außen befugte Organ, wenn öffentliche Stelle eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c ist,

c)

der Bürgermeister, wenn öffentliche Stelle eine Gemeinde ist, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat,

d)

der Verbandsobmann, wenn öffentliche Stelle ein Gemeindeverband ist.

Der Bescheid ist spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Verlangens nach Abs. 1, 2 oder 3 zu erlassen.

In Kraft seit 26.08.2015 bis 31.12.9999
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