§ 20 TIWG 2015

TIWG 2015 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, S. 56 umgesetzt.

In Kraft seit 15.07.2021 bis 31.12.9999
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