Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt § 57 Abs. 1 und 2 InvFG 2011.Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt Paragraph 57, Absatz eins und 2 InvFG 2011.
(2)Absatz 2,Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß § 57 Abs. 3 InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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