§ 1 TFV Buchhalterische Darstellung

TFV - Teilfondsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist. Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (Paragraph 47, Absatz eins, InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist.

In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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