Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vorgaben des § 49 InvFG 2011 sind für Rechenschafts- und Halbjahresberichte bei Umbrella-Konstruktionen mit der Maßgabe zu beachten, dass über sämtliche Teilfonds einzeln Bericht zu erstatten ist. Die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 InvFG 2011 sind für den Rechenschaftsbericht und die Angaben gemäß § 49 Abs. 3 InvFG 2011 sind für den Halbjahresbericht maßgeblich.Die Vorgaben des Paragraph 49, InvFG 2011 sind für Rechenschafts- und Halbjahresberichte bei Umbrella-Konstruktionen mit der Maßgabe zu beachten, dass über sämtliche Teilfonds einzeln Bericht zu erstatten ist. Die Angaben gemäß Paragraph 49, Absatz 2, InvFG 2011 sind für den Rechenschaftsbericht und die Angaben gemäß Paragraph 49, Absatz 3, InvFG 2011 sind für den Halbjahresbericht maßgeblich.
(2)Absatz 2,Bei einer Umbrella-Konstruktion ist für die Rechenschaftsberichte der Teilfonds ein einziger Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 49 Abs. 5 InvFG 2011 vorzunehmen.Bei einer Umbrella-Konstruktion ist für die Rechenschaftsberichte der Teilfonds ein einziger Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 49, Absatz 5, InvFG 2011 vorzunehmen.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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