Gesamte Rechtsvorschrift TFV

Teilfondsverordnung

TFV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 TFV Buchhalterische Darstellung


Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist. Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion (Paragraph 47, Absatz eins, InvFG 2011) muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist.

§ 2 TFV Rechnungslegung


  1. (1)Absatz eins,Die Vorgaben des § 49 InvFG 2011 sind für Rechenschafts- und Halbjahresberichte bei Umbrella-Konstruktionen mit der Maßgabe zu beachten, dass über sämtliche Teilfonds einzeln Bericht zu erstatten ist. Die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 InvFG 2011 sind für den Rechenschaftsbericht und die Angaben gemäß § 49 Abs. 3 InvFG 2011 sind für den Halbjahresbericht maßgeblich.Die Vorgaben des Paragraph 49, InvFG 2011 sind für Rechenschafts- und Halbjahresberichte bei Umbrella-Konstruktionen mit der Maßgabe zu beachten, dass über sämtliche Teilfonds einzeln Bericht zu erstatten ist. Die Angaben gemäß Paragraph 49, Absatz 2, InvFG 2011 sind für den Rechenschaftsbericht und die Angaben gemäß Paragraph 49, Absatz 3, InvFG 2011 sind für den Halbjahresbericht maßgeblich.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Umbrella-Konstruktion ist für die Rechenschaftsberichte der Teilfonds ein einziger Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 49 Abs. 5 InvFG 2011 vorzunehmen.Bei einer Umbrella-Konstruktion ist für die Rechenschaftsberichte der Teilfonds ein einziger Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß Paragraph 49, Absatz 5, InvFG 2011 vorzunehmen.

§ 3 TFV Ermittlung des Wertes


  1. (1)Absatz eins,Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt § 57 Abs. 1 und 2 InvFG 2011.Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt Paragraph 57, Absatz eins und 2 InvFG 2011.
  2. (2)Absatz 2,Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß § 57 Abs. 3 InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß Paragraph 57, Absatz 3, InvFG 2011 gelten für jeden einzelnen Teilfonds.

§ 4 TFV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

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