§ 6 TBSG 2003 Information und Mitwirkung der Bediensteten

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Dienstgeber hat die Bediensteten in allen die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen zu hören.

(2) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die am Arbeitsplatz drohenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit und die dagegen ergriffenen Maßnahmen zu sorgen. Die Information hat in verständlicher Form zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Auf eine Information jedes einzelnen Bediensteten kann nur dann verzichtet werden, wenn für eine Dienststelle Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder eine Personalvertretung besteht, diese entsprechend informiert wurden und die Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Bedienstete, die einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, sind jedenfalls persönlich und unverzüglich über diese Gefahr sowie über die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass jeder Bedienstete

a)

bei der Aufnahme seiner Tätigkeit,

b)

bei einer Versetzung oder einer Änderung seines Aufgabenbereichs,

c)

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren oder

d)

bei der Einführung einer neuen Technologie

eine ausreichende und angemessene Unterweisung über die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit erhält, die speziell auf seinen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Erforderlichenfalls ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

(5) Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Sie kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Zu Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren dürfen nur Bedienstete, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang haben.

(6) Die Information und die Unterweisung der Bediensteten nach den Abs. 2 bis 5 haben während der Dienstzeit zu erfolgen.

(7) Sind in einer Dienststelle keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt und besteht auch keine Personalvertretung, so stehen die Anhörungs-, Informations- und Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen den Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. nach den Bestimmungen des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1990, in der jeweils geltenden Fassung der Personalvertretung eingeräumt sind, jedem einzelnen Bediensteten zu.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
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