§ 2 TBSG 2003 Begriffsbestimmungen

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Als Dienstgeber gelten das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(2) Als Bedienstete gelten alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Personen.

(3) Als Dienststelle gelten Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrer Organisation eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.

(4) Als Überlassung von Arbeitnehmern gilt, wenn Arbeitnehmer von einem Überlasser dem Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, um für diesen und unter seiner Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Dienstgeber verpflichtet.

(5) Als Arbeitsmittel gelten alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.

(6) Als Arbeitsplatz gilt der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

(7) Als Arbeitsstätten gelten Bereiche in Gebäuden oder im Freien, die als Arbeitsplätze verwendet werden oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben.

(8) Als Baustellen gelten zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Einrichtungen, in denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.

(9) Als Arbeitsräume gelten jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.

(10) Als sonstige Betriebsräume gelten jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.

(11) Als Arbeitsstoffe gelten alle Stoffe, Gemische und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.

(12) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 13 bis 16 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe.

(13) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind

a)

Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B;

b)

Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(14) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

a)

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

2.

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

3.

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

b)

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

2.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

3.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

4.

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

5.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

6.

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

7.

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

8.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

9.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

10.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;

c)

Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinn des § 3 Chemikaliengesetz 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(15) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind

a)

Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

2.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

3.

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

b)

Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende Eigenschaften im Sinn des § 3 Chemikaliengesetz 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

c)

Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,

2.

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,

3.

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(16) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)

Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

b)

auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(17) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

a)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1: Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2: Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich;

c)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

d)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(18) Als Bildschirmarbeitsplatz gilt ein Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Als Bildschirmgerät gilt eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

(19) Als Bildschirmarbeit gilt die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CADICAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.

(20) Als manuelle Handhabung von Lasten gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstigen ergonomischen Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.

(21) Als Erschütterungen gelten:

a)

Hand-Arm-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei einer Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenksschäden, neurologische Erkrankungen oder Muskelerkrankungen;

b)

Ganzkörper-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

(22) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

(23) Als Gefahrenverhütung gelten sämtliche Regelungen oder Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung berufsbedingter Gefahren eingeleitet oder vorgesehen werden.

(24) Als Stand der Technik gilt der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

(25) Als Jugendliche gelten Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

In Kraft seit 25.11.2015 bis 31.12.9999
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