Gesamte Rechtsvorschrift TBSG 2003

Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

TBSG 2003
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 2. Juli 2003 über den Schutz der Bediensteten in den
Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände (Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003 – TBSG 2003)

LGBl.Nr. 75/2003

§ 1 TBSG 2003 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherheit und den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten in den Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht:

a)

für Bedienstete, die in Betrieben des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätig sind,

b)

für Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie für Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind.

§ 2 TBSG 2003 Begriffsbestimmungen


(1) Als Dienstgeber gelten das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

(2) Als Bedienstete gelten alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Personen.

(3) Als Dienststelle gelten Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrer Organisation eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.

(4) Als Überlassung von Arbeitnehmern gilt, wenn Arbeitnehmer von einem Überlasser dem Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, um für diesen und unter seiner Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Dienstgeber verpflichtet.

(5) Als Arbeitsmittel gelten alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.

(6) Als Arbeitsplatz gilt der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

(7) Als Arbeitsstätten gelten Bereiche in Gebäuden oder im Freien, die als Arbeitsplätze verwendet werden oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben.

(8) Als Baustellen gelten zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Einrichtungen, in denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.

(9) Als Arbeitsräume gelten jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.

(10) Als sonstige Betriebsräume gelten jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.

(11) Als Arbeitsstoffe gelten alle Stoffe, Gemische und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.

(12) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 13 bis 16 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe.

(13) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind

a)

Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

2.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

3.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B;

b)

Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(14) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

a)

oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

2.

oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

3.

oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

b)

extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

1.

entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

2.

entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

3.

entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

4.

entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

5.

selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

6.

pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

7.

pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

8.

selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

9.

Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

10.

organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B;

c)

Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinn des § 3 Chemikaliengesetz 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

(15) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind

a)

Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

1.

akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

2.

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

3.

schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

4.

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

5.

Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

6.

Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

7.

Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

8.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

9.

Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

10.

Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

b)

Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende Eigenschaften im Sinn des § 3 Chemikaliengesetz 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

c)

Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1.

„fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können,

2.

„radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden,

3.

„biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(16) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

a)

Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

b)

auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(17) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

a)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1: Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;

b)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2: Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich;

c)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;

d)

biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4: Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(18) Als Bildschirmarbeitsplatz gilt ein Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Als Bildschirmgerät gilt eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.

(19) Als Bildschirmarbeit gilt die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CADICAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.

(20) Als manuelle Handhabung von Lasten gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstigen ergonomischen Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.

(21) Als Erschütterungen gelten:

a)

Hand-Arm-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei einer Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenksschäden, neurologische Erkrankungen oder Muskelerkrankungen;

b)

Ganzkörper-Vibrationen, das sind mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten hervorrufen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

(22) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

(23) Als Gefahrenverhütung gelten sämtliche Regelungen oder Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung berufsbedingter Gefahren eingeleitet oder vorgesehen werden.

(24) Als Stand der Technik gilt der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

(25) Als Jugendliche gelten Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.

§ 3 TBSG 2003 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers


(1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten bei der Arbeit zu sorgen.

(2) Der Dienstgeber hat alle Maßnahmen zu treffen, die für die Sicherheit und den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten nach Art und Ausmaß der jeweiligen Gefährdung erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere:

a)

die Verhütung berufsbedingter Gefahren sowie die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zur Gefahrenabwehr,

b)

die sichere und gesundheitsschonende Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen,

c)

bei der Übertragung von Aufgaben die Beachtung der Eignung der Bediensteten in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheit; dabei sind insbesondere die Konstitution, die Körperkräfte, das Alter, die Berufserfahrung, die Qualifikation und die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse zu berücksichtigen,

d)

die für eine Überwachung der Gesundheit der Bediensteten notwendigen präventivmedizinischen Vorkehrungen und

e)

die Erste-Hilfe-Leistung, die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten.

Soweit erforderlich sind diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

(3) Der Dienstgeber hat bei der Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 2 folgende Grundsätze zu beachten:

a)

die Vermeidung von Risiken,

b)

die Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken,

c)

die Gefahrenbekämpfung an der Quelle,

d)

die Berücksichtigung des Faktors Mensch bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus und im Hinblick auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,

e)

die Berücksichtigung des Standes der Technik,

f)

die Ausschaltung oder die Verringerung von Gefahrenmomenten,

g)

die Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz,

h)

den Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz und

i)

die Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.

(4) Können Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden, so hat der Dienstgeber für eine geeignete Kennzeichnung zu sorgen.

(5) Die Kosten für Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen.

(6) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 2, 3 und 4 durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten zu erlassen, und zwar insbesondere über:

a)

Vorkehrungen, um das Entstehen eines Brandes sowie im Falle eines Brandes eine Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden,

b)

Vorkehrungen zur Erste-Hilfe-Leistung und für die Evakuierung der Bediensteten,

c)

die Anforderungen an die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz und

d)

jene Tätigkeiten, für die ein Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich ist, und deren Nachweis.

§ 4 TBSG 2003 Gefahrenbeurteilung


(1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgängen,

b)

die Ausbildung und die Information der Bediensteten,

c)

die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach den §§ 21 und 22 und

d)

besonders gefährdete oder schutzwürdige Bedienstete, vor allem hinsichtlich der spezifischen Gefahren, die sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen für sie ergeben können.

(2) Der Dienstgeber hat die Gefahrenbeurteilung und die auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:

a)

bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

b)

nach Arbeitsunfällen und bei Auftreten von Erkrankungen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind,

c)

nach Ereignissen, die beinahe zu einem Arbeitsunfall geführt hätten, und

d)

bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik und auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung.

§ 5 TBSG 2003 Dokumentation


(1) Der Dienstgeber hat die Ergebnisse der Ermittlung und der Beurteilung der Gefahren sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf einem geeigneten Datenträger festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument). Bei gleich gelagerten Arbeitsplätzen mit gleich gelagerten Gefahren kann eine zusammengefasste Dokumentation erstellt werden.

(2) Der Dienstgeber hat:

a)

Aufzeichnungen über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Bediensteten zur Folge haben, zu führen,

b)

ein Verzeichnis aller Bediensteten, die bei der Arbeit einer Einwirkung durch biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 3 oder 4 oder durch krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe ausgesetzt sind, zu führen, und

c)

dafür zu sorgen, dass für jeden Bediensteten, der einer Gesundheitsüberwachung nach den §§ 21 und 22 unterliegt, ein persönlicher Gesundheitsakt geführt und dieser auf dem neuesten Stand gehalten wird.

(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten Einsicht in die sie betreffenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Gesundheitsakten zu gewähren.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, und zwar insbesondere über:

a)

die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, die nach Art der Tätigkeiten und der Größe der Arbeitsstätte oder Baustelle erforderlich sind,

b)

die sonstigen nach Abs. 2 vom Dienstgeber zu führenden Verzeichnisse und Aufzeichnungen und

c)

den Zeitraum, über den diese Unterlagen vom Dienstgeber aufzubewahren sind.

§ 6 TBSG 2003 Information und Mitwirkung der Bediensteten


(1) Der Dienstgeber hat die Bediensteten in allen die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen zu hören.

(2) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die am Arbeitsplatz drohenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit und die dagegen ergriffenen Maßnahmen zu sorgen. Die Information hat in verständlicher Form zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Auf eine Information jedes einzelnen Bediensteten kann nur dann verzichtet werden, wenn für eine Dienststelle Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder eine Personalvertretung besteht, diese entsprechend informiert wurden und die Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Bedienstete, die einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, sind jedenfalls persönlich und unverzüglich über diese Gefahr sowie über die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass jeder Bedienstete

a)

bei der Aufnahme seiner Tätigkeit,

b)

bei einer Versetzung oder einer Änderung seines Aufgabenbereichs,

c)

bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren oder

d)

bei der Einführung einer neuen Technologie

eine ausreichende und angemessene Unterweisung über die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit erhält, die speziell auf seinen Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Erforderlichenfalls ist diese Unterweisung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

(5) Die Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Sie kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Bediensteten schriftliche Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Zu Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren dürfen nur Bedienstete, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang haben.

(6) Die Information und die Unterweisung der Bediensteten nach den Abs. 2 bis 5 haben während der Dienstzeit zu erfolgen.

(7) Sind in einer Dienststelle keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt und besteht auch keine Personalvertretung, so stehen die Anhörungs-, Informations- und Mitwirkungsrechte in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen den Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. nach den Bestimmungen des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/1990, in der jeweils geltenden Fassung der Personalvertretung eingeräumt sind, jedem einzelnen Bediensteten zu.

§ 7 TBSG 2003 Koordination


(1) Werden in einer Dienststelle oder Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle neben eigenen Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, so haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit dies nach Art und Ausmaß der Gefahren erforderlich ist,

a)

ihre Tätigkeit zur Gefahrenverhütung zu koordinieren und

b)

einander, ihre Bediensteten und Arbeitnehmer sowie die zuständigen Vertretungsorgane der Bediensteten und der Arbeitnehmer über die Art und das Ausmaß der Gefahren zu informieren.

(2) Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 hat der Dienstgeber

a)

für eine angemessene und ausreichende Information und Unterweisung der externen Arbeitnehmer im Hinblick auf die Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen und

b)

den externen Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (§ 5 Abs. 1) zu gewähren.

(3) Auf die Überlassung von Arbeitnehmern sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer der Überlassung gelten jedoch das Land Tirol, die Gemeinde oder der Gemeindeverband als Dienstgeber der überlassenen Arbeitnehmer. Vor der Überlassung haben

a)

das Land Tirol, die Gemeinde oder der Gemeindeverband den Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche fachliche und gesundheitliche Eignung sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,

b)

der Überlasser die Arbeitnehmer über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für diesen Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche fachliche und gesundheitliche Eignung sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.

(4) Werden Arbeitnehmer zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, überlassen, so hat sich der Dienstgeber nachweislich davon zu überzeugen, dass diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Durchführung der notwendigen Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie die Dokumentation und die Aufbewahrung der Ergebnisse obliegen dem Überlasser nach Maßgabe der für ihn geltenden Vorschriften.

(5) Auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten auf Baustellen durch Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten sind die §§ 2 bis 9 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2012, sinngemäß anzuwenden.

§ 8 TBSG 2003 Allgemeine Pflichten der Bediensteten


(1) Die Bediensteten haben nach den Unterweisungen und Anordnungen des Dienstgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die jener Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. Sie haben die Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die ihnen beigestellten Ausrüstungen ordnungsgemäß zu benützen.

(2) Die Bediensteten haben Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen. Insbesondere dürfen sie Schutzvorrichtungen und behördlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist.

(3) Die Bediensteten haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Präventivfachkräften und den Sicherheitsvertrauenspersonen darauf hinzuwirken, dass die zu ihrem Schutz vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind. Sie haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Arbeitsunfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit sowie jeden an Schutzeinrichtungen festgestellten Mangel unverzüglich zu melden.

(4) Die Pflichten der Bediensteten in Angelegenheiten der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

§ 9 TBSG 2003 Verhalten bei Gefahr


(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer, nicht vermeidbarer Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit

a)

ihre dienstliche Tätigkeit einstellen und sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen können und

b)

außer in begründeten Ausnahmefällen ihre dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, solange die ernste und unmittelbare Gefahr fortbesteht.

(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit oder die anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Dabei sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.

(3) Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Tätigkeit einstellen und den Gefahrenbereich verlassen oder die zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen ergreifen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.

§ 10 TBSG 2003 Abweichende Anordnungen


Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen können für die damit befassten Bediensteten von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen getroffen werden, soweit dies zur wirksamen und raschen Durchführung dieser Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit dieser Bediensteten bestmöglich Bedacht zu nehmen.

§ 11 TBSG 2003 Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume


(1) Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und entsprechend den zu verrichtenden Arbeiten den erforderlichen Schutz für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bieten.

(2) Der Dienstgeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

a)

Arbeitsstätten im Freien und Baustellen sicher begangen und befahren werden können, ausreichend beleuchtet sind, bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können und den Bediensteten nach Möglichkeit Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten,

b)

Arbeitsstätten in Gebäuden eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen, sicher begangen oder befahren werden können, ausreichend beleuchtet sind und bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können; dies gilt auch für Baustellenarbeitsplätze innerhalb von Gebäuden,

c)

Arbeitsstätten in Gebäuden gegebenenfalls behindertengerecht gestaltet sind; dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen, Tore, sanitäre Einrichtungen und Arbeitsplätze, an denen Behinderte tätig sind,

d)

in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der zu verrichtenden Arbeiten und der körperlichen Belastung der Bediensteten raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind, die Räume möglichst genügend Tageslicht erhalten oder mit einer ausreichenden künstlichen Beleuchtung ausgestattet sind, eine ausreichende Belüftung gewährleistet ist und Nichtraucher vor einer Belästigung durch Tabakrauch angemessen geschützt sind; dies gilt auch für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume sowie sonstige Betriebsräume, soweit dies nach der Zweckbestimmung oder Nutzung dieser Räume möglich ist.

(3) Der Dienstgeber hat weiters:

a)

Bediensteten die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschgelegenheiten, Toiletten und gegebenenfalls Wasch- und Umkleideräume, zur Verfügung zu stellen; diese müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten ausgestattet sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen,

b)

Bediensteten für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Hinblick auf die Anzahl der beschäftigten Bediensteten, die Art und die Dauer der ausgeübten Tätigkeit oder die damit verbundenen Belastungen und gesundheitsgefährdenden Einwirkungen erforderlich ist,

c)

Bediensteten, in deren Dienstzeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Zeiten einer Bereitschaft fallen, geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist und ein Aufenthalt nicht in anderen geeigneten Räumen möglich ist, und

d)

ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Brandbekämpfung und für die Leistung von erster Hilfe zur Verfügung zu stellen und in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsstätten im Freien, über Baustellen und über Arbeitsstätten in Gebäuden zu erlassen, insbesondere über:

a)

die menschengerechte Gestaltung, bauliche Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten in Gebäuden, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume,

b)

die menschengerechte Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten im Freien und von Baustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Anforderungen an sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume, Aufenthaltsräume, Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen und an Baustellenarbeitsplätze in Gebäuden,

c)

die sichere Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsstätten und von Baustellen, insbesondere der Verkehrswege, der besonderen Gefahrenbereiche wie Treppen, Rolltreppen, Laderampen, Gerüste und Leitern, und der elektrischen Anlagen,

d)

die notwendige Ausstattung von Arbeitsstätten mit Mitteln zur Brandbekämpfung und für die Leistung von erster Hilfe,

e)

die Einrichtung, Beschaffenheit und Zugänglichkeit von Fluchtwegen und Notausgängen,

f)

den Nichtraucherschutz und

g)

die Information der Bediensteten über jene Maßnahmen, die hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit in Arbeitsstätten getroffen werden müssen.

(5) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in der nach Abs. 4 zu erlassenden Verordnung die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Dabei sind auch die für bestehende Arbeitsstätten erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

§ 12 TBSG 2003 Arbeitsmittel


(1) Die den Bediensteten zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen

a)

für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein oder zweckentsprechend angepasst werden, sodass bei ihrer Benutzung die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten gewährleistet ist,

b)

hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit entsprechen und

c)

während der gesamten Dauer der Benutzung entsprechend gewartet werden.

(2) Bei der Auswahl der Arbeitsmittel hat der Dienstgeber die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die Art und das Ausmaß der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten und die spezifischen Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen; dabei ist auch der Stand der Technik zu beachten.

(3) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels im vollen Umfang zu gewährleisten, hat der Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.

(4) Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen, wenn dies für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem Einsatzort, nach größeren Instandsetzungen und nach wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen).

(5) Arbeitsmittel, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart beschädigt werden können, dass gefährliche Situationen für die Bediensteten hervorgerufen werden können, sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu erproben, insbesondere nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können (wiederkehrende Prüfungen). Auch Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind wiederkehrend zu prüfen.

(6) Ist die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Bediensteten verbunden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

a)

die Benutzung nur durch eigens hiezu beauftragte Bedienstete erfolgt und

b)

Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hiezu befugten, speziell unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

(7) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsmittel, insbesondere auch in Bezug auf ihre Installation, Montage und Anordnung,

b)

die Benutzung der Arbeitsmittel, insbesondere die Einhaltung der Bedienungsanleitungen und der elektrotechnischen Vorschriften, sowie die bestimmungsgemäße Verwendung der Sicherheits- und Schutzvorrichtungen,

c)

die Wartung der Arbeitsmittel sowie ihre Überprüfung und gegebenenfalls Erprobung durch befähigte Personen und die schriftliche Dokumentation der Ergebnisse und

d)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen, über die mit der Benützung eines Arbeitsmittels verbundenen Gefahren, die absehbaren Störfälle und über die zu beachtenden Vorbeugungsmaßnahmen.

§ 13 TBSG 2003 Gefährliche Arbeitsstoffe


(1) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann.

(2) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) bei allen Arbeitsstoffen zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt, jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

die konkreten Arbeitsbedingungen und die Menge des gefährlichen Arbeitsstoffes,

b)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

c)

die nach Abs. 4 lit. a festgelegten Grenzwerte,

d)

die Informationen der Hersteller oder Importeure,

e)

die Informationen über mögliche Krankheiten und Gesundheitsschädigungen, von denen Bedienstete betroffen sein können, und

f)

die praktischen Erfahrungen im Umgang mit dem gefährlichen Arbeitsstoff, die Prüfergebnisse und die wissenschaftlichen Erkenntnisse.

(3) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so sind insbesondere folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen:

a)

krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden;

b)

die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe, die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, und die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;

c)

Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass Bedienstete nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden können;

d)

gefährliche Arbeitsstoffe müssen gut sichtbar gekennzeichnet und mit Angaben über ihre Eigenschaften, damit verbundene Gefahren und notwendige Sicherheitsmaßnahmen versehen sein.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Festlegung von Grenzwerten für gefährliche Arbeitsstoffe, wobei diese überprüft und gegebenenfalls revidiert werden müssen, die Regelung der Probenahmen, der Messung und der Bewertung der Ergebnisse sowie Vorkehrungen für den Fall der Überschreitung von Grenzwerten,

b)

die wiederkehrende Überprüfung und Anpassung der Gefahrenbeurteilung und der auf ihrer Grundlage festgelegten Schutzmaßnahmen,

c)

Verbote des Einsatzes bestimmter gefährlicher Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren,

d)

notwendige Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich der Beschränkung des Zugangs zu den Gefahrenbereichen, die Bereitstellung geeigneter Schutzeinrichtungen, Maschinen und Arbeitsmittel, die möglichst weit gehende Beschränkung gefährlicher Arbeitsstoffe, die Verhütung der Entstehung von explosionsfähigen oder gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen,

e)

Vorkehrungen für Unfälle und Zwischenfälle sowie spezifische Sicherheitsvorkehrungen für bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition oder eine Überschreitung eines festgelegten Grenzwertes vorherzusehen ist,

f)

die Überwachung der Gesundheit der exponierten Bediensteten einschließlich der Festlegung jener Tätigkeiten, die eine Eignungs- und Folgeuntersuchung erforderlich machen, sowie die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind,

g)

individuelle Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung von Risiken bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe und die Kennzeichnung gefährlicher Arbeitsstoffe und

h)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über die bei der Arbeit verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere in Bezug auf mit ihrer Verwendung verbundene Gefahren, festgelegte Grenzwerte, zu beachtende Sicherheitsvorkehrungen, individuelle Schutzmaßnahmen und auf das Verhalten bei Zwischenfällen.

§ 14 TBSG 2003 Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit


(1) Der Dienstgeber hat Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Sie sind so zu bemessen und einzurichten, dass

a)

ausreichend Platz vorhanden ist und wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen möglich sind,

b)

eine geeignete Beleuchtung vorhanden ist sowie Blendungen und Reflexe vermieden werden und

c)

nur Geräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen, und der Betrieb dieser Geräte zu keiner unzumutbaren Störung oder Gesundheitsgefährdung der Bediensteten, insbesondere durch Lärm, Wärme oder Strahlungen, führt.

(2) Bei der Beschäftigung von Bediensteten, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, hat der Dienstgeber die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage der Gefahrenbeurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei ihr allfälliges Zusammenwirken zu berücksichtigen ist.

(4) Bedienstete, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, haben vor der Aufnahme der Bildschirmarbeit, anschließend periodisch sowie bei Beschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, auf deren Grundlage erforderlichenfalls eine augenfachärztliche Untersuchung anzuordnen ist. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die augenfachärztliche Untersuchung ergeben hat, dass sie notwendig sind und mit normalen Sehhilfen nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(5) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 bis 4 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die technischen Anforderungen an Bildschirmgeräte,

b)

die Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen,

c)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrem Bildschirmarbeitsplatz,

d)

die Faktoren, die bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigen sind.

 

§ 15

Handhabung von Lasten

(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass die Bediensteten schwere Lasten manuell handhaben müssen.

(2) Ist die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeidbar, so hat der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gefährdung der Gesundheit, vor allem des Bewegungs- und Stützapparates, erfolgen kann. Insbesondere

a)

darf der Dienstgeber nur Bedienstete, die dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse verfügen, mit der Handhabung von Lasten beauftragen,

b)

sind diese Bediensteten über die sachgemäße Handhabung der Lasten und die Gefahren ihrer unsachgemäßen Handhabung zu unterweisen. Nach Möglichkeit müssen sie dabei auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten.

(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) auf die Merkmale der zu handhabenden Lasten, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung sowie die Erfordernisse der Aufgabe besonders Bedacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, und

b)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind.

§ 16 TBSG 2003 Lärm


(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass eine Lärmeinwirkung ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert wird. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung des Lärms direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) den am Arbeitsplatz vorherrschenden Lärm nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls auf Grund der Lärmintensität erforderlich, zu messen, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Lärmexposition sowie für einen bestmöglichen Lärm- und Gehörschutz festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

b)

die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Grenzwerte,

c)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel über Lärmemissionen und

d)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind, sowie von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessen dämmenden Wirkung.

(3) Abhängig vom Ausmaß der Lärmintensität hat der Dienstgeber insbesondere

a)

den Bediensteten geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die diese zu benutzen haben,

b)

die Bediensteten über die Gefahren der Lärmeinwirkung auf ihr Gehör und die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen,

c)

die Lärmbereiche zu kennzeichnen und abzugrenzen sowie den Zugang zu diesen Bereichen zu beschränken, wenn dies erforderlich und technisch möglich ist,

d)

dafür zu sorgen, dass das Gehör von Bediensteten, die besonderem Lärm ausgesetzt sind, auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht wird, und

e)

die Gründe für das Ausmaß der Lärmeinwirkung zu ermitteln und ausgehend davon die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die für die Ermittlung und die Messung von Lärm anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte,

b)

die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach Abs. 3,

c)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, sowie über Maßnahmen und Mittel, die zum Schutz des Gehörs gegen Lärm geeignet sind,

d)

die Überwachung der Hörfähigkeit der gegenüber Lärm besonders exponierten Bediensteten,

e)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch Lärm, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen.

§ 17 TBSG 2003 Erschütterungen


(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, ausgeschlossen oder in ihrem Ausmaß so weit wie möglich verringert werden. Dabei ist unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel auf eine Verringerung der Erschütterungen direkt an der Entstehungsquelle und darauf hinzuwirken, dass die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Expositionsgrenzwerte keinesfalls überschritten werden.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) die am Arbeitsplatz einwirkenden Erschütterungen nach dem Stand der Technik zu ermitteln, zu beurteilen und, falls aufgrund ihrer Intensität erforderlich, zu messen, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Erschütterungen festzulegen. Dabei hat er insbesondere zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition,

b)

die durch Verordnung nach Abs. 4 lit. b festgelegten Grenzwerte,

c)

die Informationen der Hersteller der benutzten Arbeitsmittel zum Ausmaß der Erschütterungen und

d)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Erschütterungen verringern.

(3) Abhängig vom Ausmaß der Erschütterungen hat der Dienstgeber insbesondere

a)

ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Exposition sowie der damit verbundenen Gefährdungen auszuarbeiten und durchzuführen,

b)

dafür zu sorgen, dass die betroffenen Bediensteten auf ihren Wunsch von einem Arzt regelmäßig untersucht werden, und

c)

die Gründe für das Ausmaß der Erschütterungen zu ermitteln und ausgehend davon die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anzupassen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die für die Ermittlung und Messung von Erschütterungen anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte,

b)

die Grenzwerte (Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte) für die Maßnahmen nach Abs. 3,

c)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen, insbesondere nach Abs. 3 lit. a, besonders zu berücksichtigen sind,

d)

die Überwachung der Gesundheit der gegenüber Erschütterungen exponierten Bediensteten, sobald es bewährte Verfahren zum Nachweis von Krankheiten oder von die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt, und

e)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch Erschütterungen, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen.

 

§ 18

Sonstige physikalische Einwirkungen und Belastungen

(1) Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge so zu gestalten, dass Beeinträchtigungen durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere elektromagnetische Felder und Wellen, ausgeschlossen oder so weit wie möglich verringert werden. § 17 Abs. 1, 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die für die Ermittlung und Messung von sonstigen physikalischen Einwirkungen anzuwendenden technischen Verfahren, Methoden und Geräte,

b)

die Grenzwerte für notwendige Schutzmaßnahmen, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen,

c)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind,

d)

die Überwachung der Gesundheit der gegenüber sonstigen physikalischen Einwirkungen besonders exponierten Bediensteten, sobald es bewährte Verfahren zum Nachweis von Krankheiten oder von die Gesundheit schädigenden Auswirkungen gibt, und

e)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten in Bezug auf eine Gefährdung durch sonstige physikalische Einwirkungen, insbesondere über die Grenzwerte, die Ergebnisse der Messungen und der Gefahrenbeurteilung und die auf dieser Grundlage zu treffenden Schutzmaßnahmen.

(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten keinen erheblichen Beeinträchtigungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit oder vergleichbare Einwirkungen ausgesetzt sind, oder dass diese Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

§ 19 TBSG 2003 Persönliche Schutzausrüstung, Dienstbekleidung


(1) Der Dienstgeber hat den Bediensteten die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn sonst kein ausreichender Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erreicht werden kann.

(2) Der Dienstgeber hat die Bediensteten über die Notwendigkeit, Beschaffenheit und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung ausreichend zu informieren und darüber zu unterrichten, gegen welche Risiken sie geschützt sind. Erforderlichenfalls ist eine Schulung in der Benutzung durchzuführen.

(3) Der Dienstgeber hat den Bediensteten eine geeignete Dienstbekleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn dies die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten erfordert. Die Dienstbekleidung muss den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, dass durch die Dienstbekleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bewirkt wird. Im Fall von Verunreinigungen der Dienstbekleidung hat der Dienstgeber für eine ausreichende Reinigung zu sorgen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die persönliche Schutzausrüstung und die Dienstbekleidung der Bediensteten zu erlassen, insbesondere über:

a)

Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen bestimmte persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen sind,

b)

die Faktoren, die bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen besonders zu berücksichtigen sind,

c)

die qualitativen Anforderungen an persönliche Schutzausrüstungen,

d)

die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,

e)

die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen eine Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen ist.

§ 20 TBSG 2003 Schutz von Jugendlichen


(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsbedingungen dem Alter des Jugendlichen angepasst sind.

(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) auf das Alter, die Körperkraft, die Entwicklung, die Erfahrung und die Ausbildung sowie den Stand der Unterweisung des Jugendlichen besonders Bedacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage sind die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit des Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(3) Ergibt die Beurteilung nach Abs. 2 eine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung im Sinne des § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 79/2015, stattfindet.

(4) Jugendliche dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden,

a)

die objektiv ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,

b)

bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,

c)

bei denen sie schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Arbeitsstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind,

d)

die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche diese wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können,

e)

bei denen ihre Gesundheit durch extreme Kälte, Hitze oder Nässe, durch Lärm oder Erschütterungen gefährdet wird.

Die lit. c, d und e gelten nicht, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz des Jugendlichen durch Aufsicht einer fachkundigen Person oder durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

(5) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 bis 4 durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit und der Sittlichkeit von Jugendlichen zu erlassen, insbesondere über:

a)

jene Tätigkeiten, zu denen Jugendliche nicht herangezogen werden dürfen,

b)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung sowie bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind, und

c)

die Information und die Unterweisung sowie die Überwachung der Gesundheit Jugendlicher.

§ 21 TBSG 2003 Eignungs- und Folgeuntersuchungen


(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur betraut werden, wenn

a)

vor der Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und

b)

bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von einem vom Dienstgeber beauftragten Arzt, der eine anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert hat, nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin durchzuführen.

(3) Mit den Kosten einer Eignungs- oder Folgeuntersuchung dürfen die Bediensteten nicht belastet werden.

§ 22 TBSG 2003 Sonstige besondere Untersuchungen


(1) Scheinen im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor der Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können. § 21 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche,

a)

bei denen Bedienstete gefährlichen Arbeitsstoffen, besonderen physikalischen Einwirkungen oder besonders belastenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind oder

b)

bei deren Ausübung durch gesundheitlich nicht geeignete Bedienstete eine besondere Gefahr für diese selbst oder für andere Personen entstehen kann.

§ 23 TBSG 2003 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung


Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 21 und 22 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind, und die Zeitabstände, in denen Folgeuntersuchungen sowie sonstige besondere Untersuchungen durchzuführen sind,

b)

die Durchführung dieser Untersuchungen, wobei insbesondere festzulegen ist, welche speziellen Untersuchungen und Untersuchungsverfahren nach dem jeweiligen Stand der Arbeitsmedizin zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten in Betracht kommen, nach welchen arbeitsmedizinischen Kriterien die Untersuchungsergebnisse zu beurteilen sind und welche Grenzwerte gegebenenfalls zu beachten sind,

c)

die Information der Bediensteten in Bezug auf die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von sonstigen besonderen Untersuchungen sowie über die Untersuchungsergebnisse.

§ 24 TBSG 2003 Präventivfachkräfte


(1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen

a)

durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,

b)

soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 60/2015, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingetragen ist.

Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(3) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen

a)

durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,

b)

soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingetragen ist.

Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 90/2015, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.

(4) Zur Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.

(5) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften

a)

alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und

b)

das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,

zur Verfügung zu stellen.

(6) Werden eigene Bedienstete als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit im Rahmen der Dienstzeit zu gewähren. Diese Bediensteten dürfen wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit als Präventivfachkräfte nicht benachteiligt werden.

§ 25 TBSG 2003 Aufgaben der Präventivfachkräfte


(1) Die Präventivfachkräfte haben

a)

den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und

b)

den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

(2) Die Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch dem für den inneren Dienst zuständigen Organ und den Sicherheitsvertrauenspersonen mitzuteilen.

(4) Stellen Präventivfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das für den inneren Dienst zuständige Organ und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.

§ 26 TBSG 2003 Sicherheitsvertrauenspersonen


(1) Die Landesregierung hat für jede Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. In den Gemeinden obliegt die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Bürgermeister, in den Gemeindeverbänden dem Verbandsobmann. Vor der Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen sind die zuständigen Organe der Personalvertretung, bei Dienststellen, in denen keine Personalvertretung besteht, die Bediensteten, zu hören. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Verfügen Bedienstete, die zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden, nicht über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse, so ist ihnen innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, diese durch eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten zu erwerben. Die Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen hat in der Dienstzeit zu erfolgen.

(3) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (etwa handwerkliche Verwendung, allgemeine Verwaltung) zu achten. Zu Sicherheitsvertrauenspersonen können auch Personalvertreter bestellt werden.

(4) Der Dienstgeber hat

a)

den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu allen Informationen, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten von Bedeutung sind, zu gewähren,

b)

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen und ihnen die dafür erforderliche Zeit im Rahmen ihrer Dienstzeit zu gewähren und

c)

für eine angemessene Unterweisung der Sicherheitsvertrauenspersonen zu sorgen.

Den Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile erwachsen.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6) In Gemeinden und in Gemeindeverbänden mit weniger als 20 Bediensteten kann von der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen abgesehen werden. Wird von der Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson abgesehen, so stehen deren Rechte jedem einzelnen Bediensteten zu.

(7) Der Dienstgeber hat den Bediensteten und der zuständigen Personalvertretung den Namen, den Dienstort, den Zuständigkeitsbereich und die Funktionsperiode einer bestellten Sicherheitsvertrauensperson auf geeignete Art und Weise zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Landesregierung, der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der für die Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben der Landesregierung, dem Gemeinderat bzw. der Verbandsversammlung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 27 TBSG 2003 Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen


(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben

a)

im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu vertreten,

b)

die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen durch den Dienstgeber zu kontrollieren und

c)

gemeinsam mit den Präventivfachkräften auf die bestmögliche Gestaltung des Arbeitsumfeldes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen können dem Dienstgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unterbreiten und um Abhilfe gegen derartige Gefahren ersuchen.

(3) Der Dienstgeber hat die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu hören und erforderlichenfalls zu beteiligen.

 

§ 28 TBSG 2003 Funktionsperiode


(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson endet:

a)

mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die Wiederbestellung zulässig ist,

b)

mit der Abberufung,

c)

mit der Zuweisung des Bediensteten an eine Dienststelle, für die er nicht als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde,

d)

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder

e)

mit ihrer Zurücklegung.

(3) Eine Sicherheitsvertrauensperson ist abzuberufen, wenn sie

a)

ihre Pflichten als Sicherheitsvertrauensperson verletzt hat oder

b)

nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Funktion verhindert ist.

(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. b bis e ist eine neue Sicherheitsvertrauensperson für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

§ 29 TBSG 2003 Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragte


(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Erst-Helfern zur Verfügung steht. Diese müssen eine geeignete Ausbildung in erster Hilfe absolviert haben.

(2) Der Dienstgeber hat für jede Dienststelle Personen zu bestimmen, die bis zum Einschreiten der zuständigen Behörden, der Feuerwehr und der Rettung für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind. Diese sind auch mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen.

(3) Wenn dies in einer Arbeitsstätte aufgrund besonderer Verhältnisse, wie etwa der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der Art oder der Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel, der Lage, der Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen, für den wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn für das Gebäude, in dem sich diese Arbeitsstätte befindet, bereits nach § 7 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung ein Brandschutzbeauftragter bestellt wurde. Die Bestellung des Brandschutzbeauftragten obliegt für Arbeitsstätten im Bereich des Landes Tirol der Landesregierung, im Bereich einer Gemeinde dem Bürgermeister und im Bereich eines Gemeindeverbandes dem Verbandsobmann. § 28 gilt sinngemäß.

 

§ 30 TBSG 2003 Beschwerde


Jeder Bedienstete, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung sind berechtigt, wegen behaupteter Missstände im Bereich des Bedienstetenschutzes Beschwerde an das für den inneren Dienst zuständige Organ zu erheben. Dieses hat die Beschwerde zu prüfen und bei Feststellung eines Missstandes unverzüglich für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

§ 31 TBSG 2003 Verordnung über Präventivdienste


Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 24 bis 29 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Rechte und Pflichten sowie die Einbeziehung und Information der Präventivfachkräfte durch den Dienstgeber,

b)

die Rechte und Pflichten sowie die Information, Unterweisung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes und

c)

die Aufgaben und die fachliche Qualifikation der Erst-Helfer und der Brandschutzbeauftragten.

§ 32 TBSG 2003 Eigener Wirkungsbereich


Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 33 TBSG 2003 Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1,

2.

Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,

3.

Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 393, S. 18, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,

4.

Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, ABl. 1990 Nr. L 156, S. 9, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,

5.

Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, ABl. 1990 Nr. L 156, S. 14, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,

6.

Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl. 1991 Nr. L 206, S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,

7.

Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 6, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,

8.

Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 23, zuletzt geändert durch die Richtline 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1,

9.

Richtlinie 94/33/EWG des Rates über den Jugendarbeitsschutz, ABl. 1994 Nr. L 216, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtline 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1,

10.

Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 1998 Nr. L 131, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtline 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1,

11.

Richtlinie 99/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. 2000 Nr. L 23, S. 57, in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21,

12.

Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 142, S. 47, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/161/EU, ABl. 2009 Nr. L 338, S. 87,

13.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, S. 21,

14.

Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. 2002 Nr. L 177, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1,

15.

Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. 2003 Nr. L 42, S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1,

16.

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. 2004 Nr. L 158, S. 50, in der Fassung der Richtline 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1,

17.

Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 2009 Nr. 260, S. 5,

18.

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. 2009 Nr. L 330, S. 28.

§ 34 TBSG 2003 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 26 Abs. 5, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz, LGBl. Nr. 71/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2001 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 10, 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1, außer Kraft.

(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 26 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 7 Abs. 12, 16 Abs. 8, 17 Abs. 5 und 20 Abs. 1 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 10 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 13 Abs. 4, die den Schutz der Bediensteten vor einer Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe regelt, außer Kraft.

Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler (TBSG 2003) Fundstelle


Gesetz vom 2. Juli 2003 über den Schutz der Bediensteten in den
Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände (Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003 – TBSG 2003)

LGBl.Nr. 75/2003

Änderung

STF: LGBl. Nr. 75/2003 - Landtagsmaterialien: 250/03

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 105/2015 - Landtagsmaterialien: 347/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Schutzbestimmungen

§ 3

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 4

Gefahrenbeurteilung

§ 5

Dokumentation

§ 6

Information und Mitwirkung der Bediensteten

§ 7

Koordination

§ 8

Allgemeine Pflichten der Bediensteten

§ 9

Verhalten bei Gefahr

§ 10

Abweichende Anordnungen

3. Abschnitt
Besondere Schutzbestimmungen

1. Unterabschnitt
Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe

§ 11

Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume

§ 12

Arbeitsmittel

§ 13

Gefährliche Arbeitsstoffe

2. Unterabschnitt
Arbeitsvorgänge, Arbeitsplätze

§ 14

Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit

§ 15

Handhabung von Lasten

§ 16

Lärm

§ 17

Erschütterungen

§ 18

Sonstige physikalische Einwirkungen und Belastungen

3. Unterabschnitt
Sonstiges

§ 19

Persönliche Schutzausrüstung, Dienstbekleidung

§ 20

Schutz von Jugendlichen

4. Abschnitt
Präventive Gefahrenverhütung

1. Unterabschnitt
Gesundheitsüberwachung

§ 21

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§ 22

Sonstige besondere Untersuchungen

§ 23

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung

2. Unterabschnitt
Präventivdienste

§ 24

Präventivfachkräfte

§ 25

Aufgaben der Präventivfachkräfte

§ 26

Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 27

Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 28

Funktionsperiode

§ 29

Erst-Helfer, Brandschutzbeauftragte

§ 30

Beschwerde

§ 31

Verordnung über Präventivdienste

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 32

Eigener Wirkungsbereich

§ 33

Umsetzung von Unionsrecht

§ 34

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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