§ 14 TBSG 2003 Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmarbeit

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Dienstgeber hat Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Sie sind so zu bemessen und einzurichten, dass

a)

ausreichend Platz vorhanden ist und wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen möglich sind,

b)

eine geeignete Beleuchtung vorhanden ist sowie Blendungen und Reflexe vermieden werden und

c)

nur Geräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen, und der Betrieb dieser Geräte zu keiner unzumutbaren Störung oder Gesundheitsgefährdung der Bediensteten, insbesondere durch Lärm, Wärme oder Strahlungen, führt.

(2) Bei der Beschäftigung von Bediensteten, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, hat der Dienstgeber die Tätigkeit so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage der Gefahrenbeurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei ihr allfälliges Zusammenwirken zu berücksichtigen ist.

(4) Bedienstete, die gewöhnlich bei einem wesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, haben vor der Aufnahme der Bildschirmarbeit, anschließend periodisch sowie bei Beschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, das Recht auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, auf deren Grundlage erforderlichenfalls eine augenfachärztliche Untersuchung anzuordnen ist. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die augenfachärztliche Untersuchung ergeben hat, dass sie notwendig sind und mit normalen Sehhilfen nicht das Auslangen gefunden werden kann.

(5) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1 bis 4 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die technischen Anforderungen an Bildschirmgeräte,

b)

die Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen,

c)

die Information und die Unterweisung der Bediensteten über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrem Bildschirmarbeitsplatz,

d)

die Faktoren, die bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, zu berücksichtigen sind.

 

§ 15

Handhabung von Lasten

(1) Der Dienstgeber hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass die Bediensteten schwere Lasten manuell handhaben müssen.

(2) Ist die manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeidbar, so hat der Dienstgeber den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die Handhabung möglichst sicher und mit möglichst geringer Gefährdung der Gesundheit, vor allem des Bewegungs- und Stützapparates, erfolgen kann. Insbesondere

a)

darf der Dienstgeber nur Bedienstete, die dafür körperlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse verfügen, mit der Handhabung von Lasten beauftragen,

b)

sind diese Bediensteten über die sachgemäße Handhabung der Lasten und die Gefahren ihrer unsachgemäßen Handhabung zu unterweisen. Nach Möglichkeit müssen sie dabei auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten.

(3) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (§ 4) auf die Merkmale der zu handhabenden Lasten, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung sowie die Erfordernisse der Aufgabe besonders Bedacht zu nehmen. Auf dieser Grundlage sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

Grenzwerte für die Handhabung von Lasten, sobald gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Normen für die Festlegung solcher Grenzwerte vorliegen, und

b)

die Faktoren, die bei der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
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