Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In schriftlichen Verfahrensbeschreibungen sind die Arbeitsvorgänge festzulegen, die die Qualität der Tierarzneimittel beeinflussen können, insbesondere über
1.Ziffer einsAnnahme und Kontrolle der Lieferungen,
2.Ziffer 2Lagerung,
3.Ziffer 3Aufzeichnungen der Lagerungsbedingungen (einschließlich Temperaturmessungen und – sofern hinsichtlich Produktqualität relevant – Luftfeuchtigkeitsmessungen),
4.Ziffer 4Sicherheit von Vorräten (Maßnahmen gegen Diebstahl etc.),
5.Ziffer 5Entnahme aus dem Verkaufslager,
6.Ziffer 6Dokumentation der Kundenaufträge,
7.Ziffer 7Zurücksendung von Erzeugnissen, und
8.Ziffer 8Rückrufpläne.
(2)Absatz 2,Über Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware, Endprodukte, Fertigprodukte oder Verpackungsmaterial, die in die der Lagerung dienenden Betriebsräume eingebracht oder von dort abgegeben werden, sind Aufzeichnungen zu führen, welche zumindest folgende Angaben enthalten müssen:
1.Ziffer einsdie Art und Menge,
2.Ziffer 2das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls des Abganges,
3.Ziffer 3zutreffendenfalls die Chargennummer, und
4.Ziffer 4von wem sie übernommen und zutreffendenfalls an wen sie abgegeben wurden.
(3)Absatz 3,Im Hinblick auf die Tierarzneimittel und das Verpackungsmaterial gemäß Abs. 2 ist durch deren Kennzeichnung oder andere geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen sowie anzugeben, ob diese gebilligt, zurückgewiesen oder freigegeben sind, oder ob die Entscheidung darüber noch nicht getroffen wurde.Im Hinblick auf die Tierarzneimittel und das Verpackungsmaterial gemäß Absatz 2, ist durch deren Kennzeichnung oder andere geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen sowie anzugeben, ob diese gebilligt, zurückgewiesen oder freigegeben sind, oder ob die Entscheidung darüber noch nicht getroffen wurde.
(4)Absatz 4,In jedem Betrieb müssen für alle Ein- und Ausgänge von Tierarzneimitteln oder gegebenenfalls von Verpackungsmaterial Unterlagen in Form von Einkaufs- oder Verkaufsdokumenten in elektronischer Form oder in jeder sonstigen Form mit folgenden Mindestangaben aufbewahrt werden:
1.Ziffer einsDatum,
2.Ziffer 2Name des Tierarzneimittels oder gegebenenfalls des Verpackungsmaterials,
3.Ziffer 3eingegangene bzw. gelieferte oder vermittelte Menge,
4.Ziffer 4Name und Anschrift des Lieferanten bzw. des Empfängers,
5.Ziffer 5Ergebnis einer visuellen Prüfung der Überverpackung und der korrekten Lieferung,
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 TAMBO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 TAMBO