§ 11 TAHV 2015

TAHV 2015 - Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Überprüfungen, die den Anforderungen des II. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach § 17 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 8 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß § 8 Ziffer 2 dem Hebeanlagenprüfer anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des § 10 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 auszuhändigen hat. Der Hebeanlagenprüfer hat die nach § 8 erforderlichen Eintragungen im Aufzugsbuch nachzuholen.

In Kraft seit 01.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 TAHV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 TAHV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 TAHV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 TAHV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 TAHV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TAHV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 TAHV 2015
§ 12 TAHV 2015