Gesamte Rechtsvorschrift TAHV 2015

Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015

TAHV 2015
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2015, mit der nähere Bestimmungen hinsichtlich technischer Erfordernisse von Hebeanlagen sowie der sicherheitstechnischen Überprüfung, des Umbaus und der Modernisierung von nicht CE- gekennzeichneten Hebeanlagen erlassen werden (Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015 – TAHV 2015)

LGBl. Nr. 70/2015

§ 1 TAHV 2015


(1) Die einzubauende Hebeanlage hat den Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 zu entsprechen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebezeugen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellen die Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen für Österreich, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Leitlinie für vertikale Hebeeinrichtungen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik dar.

§ 2 TAHV 2015


Zur Durchführung der Vor- und Abnahmeprüfung nach §§ 4 und 5 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Änderungen nach §§ 17 und 18 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sind dem Hebeanlagenprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Für den Prüfumfang gilt die ÖNORM B 2476-1:2011-11-15.

§ 3 TAHV 2015


(1) Schächte müssen die Auswirkungen der durch den Betrieb der Hebeanalage ausgeübten Einwirkungen mit ausreichender Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufnehmen und, wenn erforderlich, in das Gebäude ableiten können. Bei der Anordnung von betretbaren Räumen unterhalb der Fahrbahnen von Aufzügen und Hebeanlagen sind die Lastträger und Gegen- oder Ausgleichsgewichte, die an Tragmitteln hängen, mit Fangvorrichtungen auszustatten. Alternativ kann entweder ein Sockel unter dem Puffer bzw. dem Bewegungsbereich des Lastträgers und des Gegen- oder Ausgleichsgewichtes bis zum gewachsenen Boden ausgeführt werden, um die auftretenden Lasten sicher ableiten zu können, oder ist die unterhalb des Schachtes befindliche Decke derart auszuführen, dass die Sicherheit von Personen unterhalb des Schachtes im Fall eines Absturzes der Hebeanlage aus maximaler Höhe mit maximaler Nutzlast gewährleistet ist.

(2) Werden an Schachtumwehrungen und Schachttüren brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Lastträger sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen entsprechend dem Stand der Technik zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Schachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schachtschiebetüren auszuführen.

(3) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (z. B. Feuerschutztür) und der Schachttür mehr als 14 cm, sind Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.

(4) Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Abwesenheit des Nutzers dieser Einheit sowohl dem Hebeanlagenprüfer und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten der Hebeanlage erlauben, als auch dem Hebeanlagenwärter oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen ungehindert ermöglichen.

(5) Bei hydraulisch angetriebenen Hebeanlagen, deren Hydraulikzylinder zumindest teilweise in unterirdischen Hüllrohren unterhalb der Schachtgrubensohle eingebaut werden, sind diese Hüllrohre flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Unterirdische Hydraulikleitungen sind in flüssigkeitsdichten Hüllröhren mit freier Ausmündung in flüssigkeitsdicht und wannenartig ausgestaltete Bodenbereiche zu führen. Die Schachtgrube und der Triebwerksraum sind bei hydraulisch angetriebenen Hebeanlagen als dichte Wannen auszuführen.

(6) Zugänge zu Triebwerksräumen sind versperrbar einzurichten; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m und eine lichte Breite von 0,8 m haben. Einstiege durch Bodenöffnungen müssen lichte Durchstiegsmaße von mindestens 80 cm × 80 cm haben; sie dürfen durch Aufstiegshilfen, wie Einhängevorrichtungen für Leitern, nicht eingeengt werden. Durch Triebwerksräume ist der Zugang zu anderen, nicht zum Betrieb von Hebeanlagen gehörenden Räumen nicht zulässig.

(7) Die lichte Höhe zwischen der Decke bzw. der Unterkante von Trägern (Lasthaken) und dem Fußboden muss im Bereich jeder Arbeitsfläche und der Verkehrsfläche in Triebwerksräumen mindestens 2,0 m betragen.

(8) Bei Hebeanlagen ohne gesonderte Triebwerksräume muss jene Haltestelle, bei der der Zugang zum Triebwerk sowie zu den Steuerungs- und Notbefreiungseinrichtungen erfolgt, stets von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes aus erreichbar sein. Schaltschränke und sonstige Bedienungseinrichtungen außerhalb von Schächten sind derart anzuordnen, dass nach den Technischen Bauvorschriften 2008 – TBV 2008 erforderlichen lichten Durchgangsbreiten nicht eingeschränkt werden.

(9) Hebezeuge, die eine Höhe von mehr als 60 cm überwinden, sind mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten, sofern diese dem Verwendungszweck der Hebezeuge nicht widerspricht. Hebezeuge, die eine Höhe von mehr als 100 cm überwinden, sind jedenfalls mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten. Weiters sind Maßnahmen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zwischen dem sich bewegenden Lastträgern und festen Gebäudeteilen zu treffen. Es ist durch technische Maßnahmen sicher zu stellen, dass sich unterhalb des Lastträgers keine Personen aufhalten können.

(10) Bei der Errichtung von Treppenschrägaufzügen ist Folgendes einzuhalten:

1.

Bei Treppenschrägaufzügen, bei denen nicht die gesamte Fahrstrecke vom jeweiligen Bedienplatz aus eingesehen werden kann, müssen hörbare oder sichtbare Signale auf die Bewegung des Treppenschrägaufzuges aufmerksam machen.

2.

Treppenschrägaufzüge dürfen die erforderlichen lichten Durchgangsbreiten gemäß TBV 2008 nicht einschränken.

3.

Türen dürfen nicht in die Fahrbahn des Lastträgers aufschlagen;

4.

Entlang der Fahrbahnen von Treppenschrägaufzügen sind im Bereich durchbrochener Wände und Treppengeländer Vorkehrungen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zu treffen.

§ 4 TAHV 2015


Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 17 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung gemäß § 17 lit. b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen fest.

§ 5 TAHV 2015


Mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung sind die im § 18 der HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2014, angeführten Prüfstellen für Aufzüge zu betrauen.

§ 6 TAHV 2015


(1) Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 oder der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 2 zu unterziehen.

(2) Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:

 

Spalte 1

Spalte 2

Baujahr:

Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:

bis 1966

innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung

1967 bis 1983

innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung

1984 bis 1999

innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung

Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454: 1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454: 1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, ÖNORM B 2454-2: 2005 und ÖNORM B 2454-2: 2010 Tabelle 1, Position 1 bis 16, umgebaut wurden

innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung

 

§ 7 TAHV 2015


Die sicherheitstechnische Prüfung ist nach ÖNORM B 2454-1: 2010-11-01 durchzuführen.

§ 8 TAHV 2015


Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen Schritten:

1.

Der Betreiber hat eine Prüfstelle für Aufzüge mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung des Aufzuges zu betrauen. Die Prüfstelle für Aufzüge hat den sicherheitstechnischen Zustand des Aufzuges entsprechend der in § 7 angeführten Norm zu erheben (Beauftragung, Erhebung). Das Datum der Prüfung und der Name des Prüfers sind im Aufzugsbuch einzutragen.

2.

Die Prüfstelle für Aufzüge hat einen Prüfbericht zu erstellen und darin insbesondere die Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen (Niedrig – Mittel – Hoch) aufzulisten, Vorschläge über Abhilfemaßnahmen aufzunehmen sowie die Fristen zu deren Durchführung festzulegen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber nachweislich auszuhändigen und von ihm im Aufzugsbuch zu hinterlegen (Bericht mit Maßnahmen).

3.

Der Betreiber hat auf Grundlage des Prüfberichts die geeigneten Abhilfemaßnahmen entsprechend dem im Prüfbericht angeführten Zeitrahmen, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten nach Aushändigung des Prüfberichts, zu planen und den Hebeanlagenprüfer über den Prüfbericht, die Planungsvorschau und die Planungsunterlagen nachweislich zu informieren (Abhilfemaßnahmen durch Betreiber).

4.

Der Hebeanlagenprüfer hat die vom Betreiber vorgesehenen Abhilfemaßnahmen auf ihre Eignung in Bezug auf die im Prüfbericht festgestellten Abweichungen zu den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die damit verbundenen Risikostufen zu prüfen. Sofern die Abhilfemaßnahmen vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen entsprechen, hat der Hebeanlagenprüfer dies schriftlich festzustellen und dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Entsprechen die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durch den Betreiber nicht vollinhaltlich den von der Prüfstelle für Aufzüge im Prüfbericht vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen oder Fristen, sind diese durch die Prüfstelle für Aufzüge auf deren Tauglichkeit und Dringlichkeit zu prüfen. Wird diesen zugestimmt, ist der Prüfbericht dahingehend zu ergänzen und dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Kann den geplanten Maßnahmen seitens der Prüfstelle für Aufzüge nicht zugestimmt werden, ist dies im Prüfbericht unter Anführung der Gründe zu vermerken und dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

5.

Nach der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen und vor Inbetriebnahme des Aufzuges hat eine Kontrolle über die dem Prüfbericht entsprechende und technisch ordnungsgemäße Ausführung durch einen Hebeanlagenprüfer zu erfolgen. Dieser hat einen entsprechenden Vermerk im Aufzugsbuch einzutragen. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung im Sinn des § 4 Abs. 2 des Tiroler Aufzugs.- und Hebeanlagengesetzes 2012 ist zusätzlich ein Prüfzeugnis auszustellen und gemäß § 5 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs.- und Hebeanlagengesetzes 2012 der Behörde zu übermitteln.

§ 9 TAHV 2015


(1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstellen für Aufzüge als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstellen für Aufzüge ist im Aufzugsbuch zu vermerken.

§ 10 TAHV 2015


(1) Bei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 bzw. der ASV 2008 sicherzustellen.

(2) Bei Modernisierung von Hebeanlagen für Personen gelten die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009.

(3) Wenn die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der HBV 2009, verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass der Umbau oder die Modernisierung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ausreichend ist.

(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 und 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sind für den Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Umbaus oder der Modernisierung nach den Abs. 1 bis 3 Hebeanlagenprüfer heranzuziehen. Diese haben das Ergebnis der Prüfung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu bestätigen.

§ 11 TAHV 2015


(1) Überprüfungen, die den Anforderungen des II. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach § 17 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt.

(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 8 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß § 8 Ziffer 2 dem Hebeanlagenprüfer anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des § 10 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 auszuhändigen hat. Der Hebeanlagenprüfer hat die nach § 8 erforderlichen Eintragungen im Aufzugsbuch nachzuholen.

§ 12 TAHV 2015


(1) Verweisungen auf Landesgesetze und Verweisungen auf Verordnungen der Landesregierung beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl. Nr. 153/2012,

2.

Technische Bauvorschriften 2008 – TBV 2008, LGBl. Nr. 93/2007 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2013.

(2) Verweisungen auf Verordnungen des Bundes beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1.

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 4/2015,

2.

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2014,

3.

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2014,

4.

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung BGBl. II Nr. 199/1997.

§ 13 TAHV 2015


(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.

(2) Die ÖNORMEN werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben.

(3) Die Informationen nach Abs. 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.

(4) Gleichwertige technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

§ 14 TAHV 2015


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/112/A).

 

Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015 (TAHV 2015) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2015, mit der nähere Bestimmungen hinsichtlich technischer Erfordernisse von Hebeanlagen sowie der sicherheitstechnischen Überprüfung, des Umbaus und der Modernisierung von nicht CE- gekennzeichneten Hebeanlagen erlassen werden (Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015 – TAHV 2015)

LGBl. Nr. 70/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Abschnitt I
Technische Erfordernisse von Hebeanlagen

§ 1

Stand der Technik

§ 2

Unterlagen für Prüfungen

§ 3

Technische Bestimmungen

Abschnitt II
Sicherheitstechnische Prüfung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

§ 4

Ziele

§ 5

Prüfstellen zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

§ 6

Von der sicherheitstechnischen Prüfung erfasste Hebeanlagen

§ 7

Prüfbereich der sicherheitstechnischen Prüfung

§ 8

Verfahren der sicherheitstechnischen Prüfung und zu ergreifende Maßnahmen

§ 9

Abhilfemaßnahmen

Abschnitt III
Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

§ 10

Umbauten und Modernisierungen

§ 11

Übergangsbestimmungen

§ 12

Verweisungen

§ 13

Normen und Richtlinien

§ 14

Inkrafttreten und Notifikation

Aufgrund der §§ 3, 17 und 18 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153, wird verordnet:

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