§ 20 T-TG

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Gesamtheit der Tourismusverbände bildet den Verband der Tiroler Tourismusverbände. Dieser ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(2) Die Tourismusverbände nehmen die Mitgliedschaft im Verband der Tiroler Tourismusverbände durch den jeweiligen Obmann wahr.

(3) Dem Verband der Tiroler Tourismusverbände obliegen insbesondere:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

b)

die Wahl und die Enthebung seiner Organe,

c)

die Einrichtung einer Geschäftsstelle,

d)

die Förderung seiner Mitglieder sowie des Tourismuswesens, insbesondere im Bereich des Erfahrungsaustausches, der Weiterbildung und der Forschung,

e)

die Beratung der Behörden in allen das Tourismuswesen betreffenden Angelegenheiten,

f)

die Mitwirkung bei der Erarbeitung und bei der gemeinsamen Umsetzung von tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten von überregionaler bzw. landesweiter Bedeutung, insbesondere die Unterstützung der Tourismusverbände im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. a,

g)

die Verwaltung des Vermögens,

h)

die Aus- und Weiterbildung der Nachhaltigkeitskoordinatoren nach § 17a,

i)

die Zusammenführung der jährlichen regionalen Nachhaltigkeitsberichte zu einem landesweiten Nachhaltigkeitsbericht und dessen Vorlage an die Landesregierung bis längstens 30. Juni des Folgejahres.

(4) Die Tourismusverbände haben an den Verband der Tiroler Tourismusverbände einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Vollversammlung des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände hat die Höhe des Mitgliedsbeitrages unter Berücksichtigung des Aufwandes, der diesem aus seiner Tätigkeit erwächst, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder festzusetzen.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
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