§ 17a T-TG

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Nachhaltigkeitskoordinator hat den Geschäftsführer bei der Erstellung einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie als integrierender Bestandteil der tourismusstrategischen Grundsätze des Verbandsgebietes zu unterstützen, einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht zum Stand der Umsetzung und der getroffenen Maßnahmen im Verbandsgebiet zu erstellen und diesen im Rahmen der Vollversammlung vorzustellen. Der Nachhaltigkeitskoordinator hat weiters die Nachhaltigkeitskriterien bei den Mitgliedern, Bediensteten und Partnern des Tourismusverbandes sowie in der Bevölkerung bekannt zu machen und darauf hinzuwirken, dass die Nachhaltigkeitskriterien in den Marketingaktivitäten und Kooperationen sowie bei infrastrukturellen Vorhaben des Tourismusverbandes umgesetzt werden. Schließlich hat der Nachhaltigkeitskoordinator die einschlägigen Informations- und Partizipationsprozesse zu lenken und dabei die Leitlinien tourismusstrategischer Grundlagenarbeiten und Strategiepapiere von landesweiter Tragweite zu vermitteln.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17a T-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17a T-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17a T-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17a T-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17a T-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-TG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 T-TG
§ 18 T-TG