§ 17 T-TG

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Für die Erarbeitung und Umsetzung der verbandsstrategischen, marken- und marketingtechnischen sowie innerorganisatorischen Erfordernisse hat der Vorstand auf Vorschlag des Obmanns einen Geschäftsführer zu bestellen, mit dem ein schriftlicher Dienstvertrag abzuschließen ist. Im Dienstvertrag ist unter Beachtung der zwingenden arbeitsrechtlichen Vorgaben vorzusehen, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit hauptberuflich auszuüben hat, einer erwerbswirtschaftlichen Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Vorstandes nachgehen darf und sein Dienstverhältnis durch einen darauf gerichteten Beschluss des Vorstandes beendet werden kann. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers ist vom Vorstand zu genehmigen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unvereinbar.

(2) Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben:

a)

die Leitung der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes sowie die Dienstaufsicht über die Bediensteten,

b)

die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten,

c)

die Erarbeitung tourismusstrategischer Grundsätze für das Verbandsgebiet einschließlich einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie eines jährlichen Nachhaltigkeitsberichtes und jeweils deren Vorlage an den Obmann sowie nach der Beschlussfassung im Sinn des § 14 Abs. 1 lit c an den Verband der Tiroler Tourismusverbände und die Durchführung von touristischen Marketingmaßnahmen,

d)

die Vorbereitung der Sitzungen der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes,

e)

die Bestellung eines Nachhaltigkeitskoordinators aus dem Kreis der Bediensteten des Tourismusverbandes,

f)

die Wahrnehmung der ihm nach § 14 Abs. 7 und 8 und nach § 16 Abs. 2 übertragenen Aufgaben.

(3) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Er ist berechtigt, unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit, Anträge an den Aufsichtsrat und an den Vorstand heranzutragen. Diese sind in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Aufsichtsrates oder des Vorstandes aufzunehmen; dem Geschäftsführer ist in der Sitzung die Möglichkeit zu eröffnen, diese Anträge vor der Beschlussfassung zu erläutern. Im Rahmen der Vollversammlung steht es ihm zu, gegenüber den Mitgliedern einen Tätigkeitsbericht abzugeben.

(4) Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzführenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat, kann verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung haben die Anzahl der aus den einzelnen Stimmgruppen anwesenden oder vertretenen Mitglieder, Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes haben die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten. Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung am Sitz des Tourismusverbandes zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der jeweiligen Sitzung Berechtigten aufzulegen und diesen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Einsichtnahme in das Budget nach § 24 Abs. 1 durch sämtliche Mitglieder des Tourismusverbandes.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 T-TG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 T-TG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 T-TG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 T-TG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 T-TG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-TG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 T-TG
§ 17a T-TG