§ 11 T-TG

T-TG - Tourismusgesetz 2006, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der Mitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf wenigstens sechs herabsetzen. Ein Beschluss über die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates muss spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode gefasst sein, um für die folgende Funktionsperiode wirksam zu werden; er ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Dem Aufsichtsrat gehören weiters Vertreter jener Gemeinden als Mitglieder an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von vier oder mehr Gemeinden, so gehören dem Aufsichtsrat zwei Bürgermeister als Gemeindevertreter an, erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von weniger als vier Gemeinden, so gehört dem Aufsichtsrat ein Bürgermeister als Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet nur einer Gemeinde erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister dieser Gemeinde als Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Gemeinde mit der größeren Anzahl an jährlichen Gästenächtigungen, bemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre, als Gemeindevertreter an, es sei denn, beide Bürgermeister beschließen einstimmig, dass die Funktion des Gemeindevertreters dem anderen Bürgermeister zukommen soll. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet von drei oder mehr Gemeinden erstrecken, wird der Gemeindevertreter bzw. werden die Gemeindevertreter von den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden aus ihrer Mitte in einer Versammlung der Bürgermeister gewählt. Im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer gehören dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Stadt Innsbruck und ein weiterer, in einer Versammlung der Bürgermeister der betroffenen Gemeinden gewählter Bürgermeister an. Die Einberufung der Versammlung der Bürgermeister und die Vorsitzführung obliegen dem an Jahren ältesten Bürgermeister. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bürgermeister anwesend ist. Die Wahl ist mit Stimmzetteln aufgrund von Wahlvorschlägen durchzuführen. Jeder Bürgermeister kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen eines Bürgermeisters bzw. die Namen zweier Bürgermeister zu enthalten hat. Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge jeweils in der Reihenfolge der Übergabe bekannt zu geben. Der Vorsitzende hat Bürgermeister, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, aufzufordern, sich innerhalb einer gleichzeitig von ihm zu bestimmenden Frist für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen wenigstens einer vorgeschlagenen Person enthält. Bei der Abstimmung kommt den Bürgermeistern jener Gemeinden, die bemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre weniger als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnen, ein Stimmpunkt zu. Auf Gemeinden zwischen 100.000 und weniger als 500.000 Gästenächtigungen entfallen drei Stimmpunkte, Gemeinden ab 500.000 Nächtigungen kommen sechs Stimmpunkte zu. Als gewählt gelten die Personen jenes Wahlvorschlages, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmpunkte erhält. Wird in einem Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt. Die Funktion des Gemeindevertreters erlischt mit der Annahme der Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes, mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Bürgermeisters oder mit dem Wirksamwerden des Verlustes der Mitgliedschaft oder des Verzichts auf die Mitgliedschaft. Erlischt die Funktion eines Gemeindevertreters, so hat die Versammlung der Bürgermeister unverzüglich einen neuen Vertreter zu wählen.

(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem ersten und dem zweiten Obmannstellvertreter.

(4) Der Aufsichtsrat und der Vorstand können weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates bzw. des Vorstandes mit beratender Stimme kooptieren.

In Kraft seit 26.03.2022 bis 31.12.9999
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