§ 71 T-StG Vollzug der Enteignung

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Enteigner hat innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung,

a)

sofern ein Übereinkommen über die Vergütung abgeschlossen wurde, den darin vereinbarten Vergütungsbetrag,

b)

sofern ein solches Übereinkommen nicht abgeschlossen wurde, den im Enteignungsbescheid festgesetzten Vergütungsbetrag

an die Enteigneten bzw. an die Nebenberechtigten zu zahlen. Bei einer Vergütung nach § 65 Abs. 5 lit. b hat der Enteigner die erste der wiederkehrenden Geldleistungen innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die übrigen Geldleistungen innerhalb der im Enteignungsbescheid festgelegten Zeitabstände zu zahlen.

(2) Der Enteigner hat den Vergütungsbetrag innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet, zu hinterlegen

a)

in den Fällen des § 1425 ABGB,

b)

wenn der Gegenstand der Enteignung durch eine Hypothek belastet ist, sofern nicht eine Freistellungserklärung des Hypothekargläubigers vorliegt,

c)

wenn die Enteigneten oder die Nebenberechtigten die Annahme des Vergütungsbetrages verweigern.

Im Falle der Hinterlegung nach lit. b ist der Vergütungsbetrag in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung über die Verteilung des Meistbotes im Versteigerungsverfahren zu verteilen.

(3) Mit dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung erwirbt der Enteigner das ihm eingeräumte Recht bzw. tritt die darin ausgesprochene Einschränkung oder Entziehung von Rechten des Enteigneten ein.

(4) Bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück erlöschen zugleich alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an diesem Grundstück, soweit sie dem Zweck der Enteignung entgegenstehen. Der Enteignete hat nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das enteignete Grundstück dem Enteigner zu überlassen.

(5) Bei einer Enteignung durch Einräumung von Servituten oder anderen Rechten, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, ist der Enteigner berechtigt, nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das betreffende Recht auszuüben. Der Enteignete hat ab diesem Zeitpunkt die Ausübung dieses Rechtes durch den Enteigner zu dulden.

(6) Bei einer Enteignung durch Einschränkung oder Entziehung von Rechten im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. b hat der Enteignete nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das betreffende Recht nur mehr entsprechend eingeschränkt auszuüben bzw. die Ausübung des betreffenden Rechtes zu unterlassen.

(7) Ab der Erlassung des Enteignungsbescheides hat der Enteignete jede dem Zweck der Enteignung entgegenstehende Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes zu unterlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Enteigners die sofortige Unterlassung der Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes aufzutragen.

(8) Kommt der Enteignete seinen Verpflichtungen nach Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 nicht nach, so ist auf Antrag des Enteigners der dem Enteignungsbescheid entsprechende Zustand im Wege der Verwaltungsvollstreckung herzustellen, sofern der Enteigner seiner Verpflichtung nach Abs. 1 bzw. 2 nachgekommen ist.

(9) Die Abs. 1, 4, 5, 6 und 7 über die Verpflichtungen des Enteigners bzw. des Enteigneten stehen dem Abschluß eines hievon abweichenden Vertrages zwischen dem Enteigner und den Enteigneten nicht entgegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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