(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:
a) | der Neubau einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dienen soll, | |||||||||
b) | jede wesentliche Änderung einer privaten Straße, die dem öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften dient, und | |||||||||
c) | die Freigabe einer privaten Straße für den öffentlichen Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften. |
(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 hat der über die Straße Verfügungsberechtigte bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(3) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
a) | ein Lageplan, aus dem die von der Straße betroffenen Grundstücke hervorgehen, | |||||||||
b) | eine technische Beschreibung, | |||||||||
c) | der Nachweis des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund. | |||||||||
Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. |
(4) Bei einem Vorhaben im Sinne des Abs. 1 lit. b können sich die im Abs. 3 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken.
(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Eigentümer des Straßengrundes.
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