§ 73 T-StG Rückübereignung

T-StG - Straßengesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nicht innerhalb der im Ausspruch über die Enteignung nach § 70 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist ausgeführt, erlischt bei einem Bauvorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, nach § 44 Abs. 6 die Straßenbaubewilligung, oder ergibt sich nach der Fertigstellung des Vorhabens, dass der Gegenstand der Enteignung nur in einem geringeren als dem in der Enteignungsentscheidung bestimmten Umfang benötigt wurde, so ist auf Antrag des Enteigneten bzw. seines Rechtsnachfolgers die Enteignungsentscheidung bzw. der betreffende Teil davon aufzuheben und

a)

bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums dem Enteigneten das Eigentum am enteigneten Gegenstand wieder einzuräumen,

b)

bei einer Enteignung durch Einräumung von Dienstbarkeiten oder anderen Rechten, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, dem Enteigner das eingeräumte Recht wieder zu entziehen,

c)

bei einer Enteignung durch Einschränkung oder Entziehung von Dienstbarkeiten, Reallasten oder anderen im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechten, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, dem Enteigneten das von der Enteignung betroffene Recht in vollem Umfang wieder einzuräumen.

Ein Antrag auf Rückübereignung kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf der im Ausspruch über die Enteignung nach § 70 Abs. 2 lit. b festgesetzten Frist bzw. der im § 44 Abs. 6 festgelegten Frist für die Wirksamkeit der Straßenbaubewilligung bzw. nach der Fertigstellung des Vorhabens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach dem rechtskräftigen Ausspruch über die Enteignung gestellt werden.

(2) Rechte, die nach § 71 Abs. 4 erloschen sind, leben im Falle einer Rückübereignung nach Abs. 1 lit. a nicht wieder auf. Wurde der Verkehrswert eines Grundstückes, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wurde, durch das Erlöschen solcher Rechte erhöht, so ist dies bei der Bemessung des Rückerstattungsbetrages nach Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Wird dem Antrag auf Rückübereignung stattgegeben und der frühere Rechtszustand im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c wiederhergestellt, so hat der Enteigner gegen den Enteigneten Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung nach § 65 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b. Im Fall einer Rückübereignung nach Abs. 1 lit. a sind Werterhöhungen oder Wertminderungen des Gegenstandes der Enteignung, die in der Zwischenzeit eingetreten sind und nicht auf einer Änderung der Flächenwidmung beruhen, zu berücksichtigen. Die Behörde hat den Rückerstattungsbetrag im Rückübereignungsbescheid festzusetzen, sofern nicht der Enteignete und der Enteigner hierüber vor der Behörde ein Übereinkommen abschließen. Ein solches Übereinkommen ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(4) Für den Vollzug des Rückübereignungsbescheides gilt § 71 sinngemäß.

(5) Wird dem Antrag auf Rückübereignung stattgegeben, so hat der Enteigner die Verfahrenskosten zu tragen.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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