§ 5 T-STÄG § 5

T-STÄG - Sprengeltierärztegesetz 1989, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die nach dem Gesetz über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte, LGBl. Nr. 36/1963, bestellten oder als solche geltenden Sprengeltierärzte gelten als Sprengeltierärzte im Sinne dieses Gesetzes. Der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) dieser Sprengeltierärzte ist binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 4 Abs. 1 neu festzusetzen.

(2) Bescheide, mit denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) eines Sprengeltierarztes festgesetzt wurde, treten mit der Neufestsetzung des Sprengels (Abs. 1) außer Kraft.

In Kraft seit 29.11.1989 bis 31.12.9999
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