§ 3 T-STÄG § 3

T-STÄG - Sprengeltierärztegesetz 1989, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Sprengeltierärzte des Dienststandes haben keinen Anspruch auf Entgelt.

(2) Die den Sprengeltierärzten des Ruhestandes, ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührenden Pensionsansprüche sind auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zu ermitteln. Für den Pensionssicherungsbeitrag gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit, die der Sprengeltierarzt als solcher im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat;

b)

der nach Abs. 4 angerechneten ruhegenußfähigen Vordienstzeit.

(4) Sprengeltierärzten sind auf Antrag Zeiten

a)

des abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule, das für den Sprengeltierarzt Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

b)

einer Tätigkeit als Tierarzt vor der Anstellung bis zu zehn Jahren

für die Ermittlung des Ruhegenusses anzurechnen, wenn sie für jeden vollen Monat des Anrechnungszeitraumes an das Land einen Beitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, im Monat der Antragstellung leisten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Definitivstellung einzubringen. Die Landesregierung kann die Entrichtung des Beitrages unter Bedachtnahme auf die Familien- , Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Sprengeltierarztes in Teilbeträgen bis zu 100 Monatsraten bewilligen.

(5) Das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung gilt für Sprengeltierärzte nicht.

In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 T-STÄG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 T-STÄG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 T-STÄG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 T-STÄG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 T-STÄG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-STÄG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T-STÄG
§ 4 T-STÄG