Gesamte Rechtsvorschrift T-STÄG

Sprengeltierärztegesetz 1989, Tiroler

T-STÄG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.04.2020
Kundmachung der Landesregierung vom 13. November 1989 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Sprengeltierärztegesetzes

StF: LGBl. Nr. 73/1989

§ 1 T-STÄG § 1


Zur Besorgung der im § 4 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben können nach Maßgabe des Dienstpostenplanes des Landes Tierärzte angestellt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und haben den Amtstitel „Sprengeltierarzt“ zu führen.

§ 2 T-STÄG § 2


Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf das Dienstverhältnis der Sprengeltierärzte das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung und das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 3 T-STÄG § 3


(1) Sprengeltierärzte des Dienststandes haben keinen Anspruch auf Entgelt.

(2) Die den Sprengeltierärzten des Ruhestandes, ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührenden Pensionsansprüche sind auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zu ermitteln. Für den Pensionssicherungsbeitrag gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß.

(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

a)

der Zeit, die der Sprengeltierarzt als solcher im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat;

b)

der nach Abs. 4 angerechneten ruhegenußfähigen Vordienstzeit.

(4) Sprengeltierärzten sind auf Antrag Zeiten

a)

des abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule, das für den Sprengeltierarzt Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

b)

einer Tätigkeit als Tierarzt vor der Anstellung bis zu zehn Jahren

für die Ermittlung des Ruhegenusses anzurechnen, wenn sie für jeden vollen Monat des Anrechnungszeitraumes an das Land einen Beitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, im Monat der Antragstellung leisten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Definitivstellung einzubringen. Die Landesregierung kann die Entrichtung des Beitrages unter Bedachtnahme auf die Familien- , Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Sprengeltierarztes in Teilbeträgen bis zu 100 Monatsraten bewilligen.

(5) Das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung gilt für Sprengeltierärzte nicht.

§ 4 T-STÄG § 4


(1) Der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) und der Dienstort eines Sprengeltierarztes sind bei der Anstellung festzusetzen. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, daß die Erfüllung der in den Abs. 3 und 4 angeführten Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Entfernung der für den Sprengel in Betracht kommenden Gemeinden, auf die Streulage der landwirtschaftlichen Betriebe und auf die Zahl der zu versorgenden Tiere gewährleistet ist. Bei einer wesentlichen Änderung dieser Verhältnisse können der Sprengel und der Dienstort neu festgesetzt werden. Der Sprengeltierarzt ist verpflichtet, sich an dem festgesetzten Dienstort niederzulassen.

(2) Vor der Festsetzung des Sprengels sind die in Betracht kommenden Gemeinden zu hören. Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.

(3) Die Sprengeltierärzte haben bei der Besorgung behördlicher Aufgaben und bei der Besorgung von Aufgaben, die das Land als Träger von Privatrechten erfüllt, in folgenden Angelegenheiten mitzuwirken:

a)

Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren;

b)

Bekämpfung von Tierseuchen;

c)

Abwehr der aus der Tierhaltung und aus der Verwertung von tierischen Produkten der Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren;

d)

Tierzucht und Tierschutz.

(4) Die Sprengeltierärzte haben weiters die Gemeinden bei der Besorgung von Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten in den im Abs. 3 lit. a bis d genannten Angelegenheiten erfüllen, zu beraten und zu unterstützen.

(5) Die Sprengeltierärzte des Dienststandes haben den tierärztlichen Beruf (§ 1 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975) auszuüben.

§ 5 T-STÄG § 5


(1) Die nach dem Gesetz über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte, LGBl. Nr. 36/1963, bestellten oder als solche geltenden Sprengeltierärzte gelten als Sprengeltierärzte im Sinne dieses Gesetzes. Der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) dieser Sprengeltierärzte ist binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 4 Abs. 1 neu festzusetzen.

(2) Bescheide, mit denen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte der örtliche Tätigkeitsbereich (Sprengel) eines Sprengeltierarztes festgesetzt wurde, treten mit der Neufestsetzung des Sprengels (Abs. 1) außer Kraft.

§ 6 T-STÄG § 6


Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte außer Kraft.

Artikel

Art. 1 T-STÄG


(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Sprengeltierärztegesetz, LGBl. Nr. 52/1977, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 46/1979, 34/1980, 66/1988 und 55/1989 erfolgten Änderungen neu verlautbart.

(2) Das Tiroler Sprengeltierärztegesetz, LGBl. Nr. 52/l977, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 23. Dezember 1977 in Kraft getreten.

Art. 2 T-STÄG


(1) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Sprengeltierärztegesetz 1989“ zu bezeichnen.

(2) Im § 2 wurde die Zitierung des Landesbeamtengesetzes richtiggestellt.

(3) Im Abs. 1 des § 5 wurde die Zitierung des Gesetzes über die Regelung des Dienstverhältnisses und der Bezüge der Sprengeltierärzte der neuen Schreibweise angepaßt.

Sprengeltierärztegesetz 1989, Tiroler (T-STÄG) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 13. November 1989 über die
Wiederverlautbarung des Tiroler Sprengeltierärztegesetzes

StF: LGBl. Nr. 73/1989

Änderung

LGBl. Nr. 66/1994 - Landtagsmaterialien: 63/94

LGBl. Nr. 75/1995 - Landtagsmaterialien: 275/95

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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