§ 5 T-SG

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Die Ermittlung von Daten kann insbesondere erfolgen durch:

a)

die Verarbeitung eigener Daten,

b)

die Beschaffung von Statistikdaten, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten anderer Länder sowie mit sonstigen Statistikproduzenten oder -betreibern,

c)

die Beschaffung von Verwaltungsdaten,

d)

die Beschaffung von veröffentlichten Daten und von Daten aus Registern der öffentlichen Verwaltung,

e)

statistische Erhebungen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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