§ 4 T-SG

T-SG - Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a)

die Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit,

b)

die Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren,

c)

die Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit,

d)

die Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken,

e)

die laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen,

f)

die Minimierung der Belastung und die ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen,

g)

die Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen,

h)

die Wahrung des Statistikgeheimnisses,

i)

die Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechterbezug sinnvoll und aufgrund der Art der Erhebung möglich ist.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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