§ 4 T-SG

Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a) die Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit,

a)

die Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit,

b) die Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren,

b)

die Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren,

c) die Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit,

c)

die Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit,

d) die Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken,

d)

die Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken,

e) die laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen,

e)

die laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen,

f) die Minimierung der Belastung und die ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen,

f)

die Minimierung der Belastung und die ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen,

g) die Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen,

g)

die Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen,

h) die Wahrung des Statistikgeheimnisses,

h)

die Wahrung des Statistikgeheimnisses,

i) die Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechterbezug sinnvoll und aufgrund der Art der Erhebung möglich ist,

i)

die Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechterbezug sinnvoll und aufgrund der Art der Erhebung möglich ist.

j) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, besteht.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landes- bzw. Gemeindestatistik sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a) die Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit,

a)

die Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit,

b) die Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren,

b)

die Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren,

c) die Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit,

c)

die Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität, Genauigkeit und Zuverlässigkeit,

d) die Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken,

d)

die Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken,

e) die laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen,

e)

die laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen,

f) die Minimierung der Belastung und die ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen,

f)

die Minimierung der Belastung und die ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen,

g) die Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen,

g)

die Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen,

h) die Wahrung des Statistikgeheimnisses,

h)

die Wahrung des Statistikgeheimnisses,

i) die Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechterbezug sinnvoll und aufgrund der Art der Erhebung möglich ist,

i)

die Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechterbezug sinnvoll und aufgrund der Art der Erhebung möglich ist.

j) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, besteht.

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