Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
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