§ 15 T-SG Statistikgeheimnis

Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.08.2025

Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind, soweit sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.08.2025

Die mit Aufgaben der Landes- und Gemeindestatistik betrauten Personen sind, soweit sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

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