§ 4c T-SDJ 2004

T-SDJ 2004 - Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Zuwachsrate (§ 4a Abs. 5 lit. a) beim Rehwild ist in Abhängigkeit vom jeweiligen Lebensraum der Population mit 100 v.H. bis 130 v.H. anzunehmen.

(2) Das Geschlechterverhältnis des Zuwachses (§ 4a Abs. 5 lit. d) ist mit jenem des Kitzabganges des Vorjahres anzunehmen. Liegt dieses Verhältnis (Bockkitz zu Geißkitz) außerhalb der Bandbreite von 2:1 bis 1:2, ist es mit dem innerhalb dieser Bandbreite nächstgelegenen zu bestimmen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Berechnung ein Geschlechterverhältnis von 1:1 zugrunde zu legen.

 

In Kraft seit 08.07.2016 bis 31.12.9999
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