§ 4 T-SDJ 2004

T-SDJ 2004 - Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem Hegemeister obliegen

a)

die Koordination der Zählungen einschließlich der Festlegung der Zeitdauer,

b)

die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung und

c)

die Eingabe des Zählergebnisses in die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT).

Im Rahmen der Koordination nach lit. a hat der Hegemeister auf eine großräumige Wildbestandszählung unter Bedachtnahme auf den gesamten Lebensraumes einer Population Rücksicht zu nehmen. Überschreitet der Lebensraum einer Population seinen Hegebezirk, so hat er sich mit dem betroffenen Hegemeister ins Einvernehmen zu setzen und mit diesem die Wildbestandszählung hegebezirksüberschreitend zu koordinieren.

(2) Hat der Hegemeister Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung der ihm nach § 1 Abs. 3 bekanntgegebenen Person, so hat er dem Jagdausübungsberechtigten die Gründe hiefür mit der Aufforderung zur Namhaftmachung einer anderen Person mitzuteilen.

(3) Dem durch Zählung nach § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 ermittelten Wildbestand an weiblichen Zuwachsträgern (Zählergebnis) der betreffenden Wildart (Bemessungsgrundlage) ist, abhängig von den bei der Zählung vorherrschenden Verhältnissen (Lichtverhältnissen, Schneelage, Temperaturen und dgl.), ein Dunkelziffer-Anteil von bis zu 40 v.H. dieser Bemessungsgrundlage, mindestens aber 10 v.H., durch den Hegemeister aufzuschlagen.

 

In Kraft seit 08.07.2016 bis 31.12.9999
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