§ 1 T-SDJ 2004

T-SDJ 2004 - Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Zählung des Wildbestandes hat sich auf ein Jagdgebiet, im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41) auf die jeweiligen Teile, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete zu erstrecken.

(2) Innerhalb eines Hegebezirkes haben die einzelnen Zählungen zeitgleich zu erfolgen.

(3) Die Zählung hat im Beisein einer vom jeweiligen Jagdbetrieb unabhängigen, geeigneten Person zu erfolgen. Der Hegemeister hat mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Zählung den Jagdausübungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und ihn gleichzeitig aufzufordern, mindestens eine Woche vor dem Zähltermin die unabhängige, geeignete Person bekanntzugeben.

(4) Das Zählergebnis ist unter Verwendung der in der Anlage abgebildeten Zählblätter vom Jagdausübungsberechtigten zu dokumentieren und von diesem sowie der weiteren Person nach Abs. 3, allenfalls unter Beifügung eines mit Gründen versehenen schriftlichen Widerspruchs, auf diesen zu bestätigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat nach Abschluss der Zählung die bestätigten Zählblätter unverzüglich dem zuständigen Hegemeister vorzulegen.

In Kraft seit 08.07.2016 bis 31.12.9999
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